Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 16 Melde- und Abhilfeverfahren
Die Hostingdiensteanbieter richten Verfahren ein, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen.
Mit den in Absatz 1 genannten Verfahren muss das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtert werden. Dazu ergreifen die Hostingdiensteanbieter die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:
eine hinreichend begründete Erläuterung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als rechtswidrige Inhalte ansieht;
eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Informationen, etwa die präzise URL-Adresse bzw. die präzisen URL-Adressen, oder, soweit erforderlich, weitere, hinsichtlich der Art der Inhalte und der konkreten Art des Hostingdienstes zweckdienliche Angaben zur Ermittlung der rechtswidrigen Inhalte;
den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, es sei denn, es handelt sich um Informationen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie eine in den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU genannte Straftat betreffen;
eine Erklärung darüber, dass die meldende Person oder Einrichtung in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind.
Die im vorliegenden Artikel genannten Meldungen bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 6 von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist.
Enthält die Meldung die elektronische Kontaktangabe der meldenden Person oder Einrichtung, so schickt der Hostingdiensteanbieter dieser Person oder Einrichtung unverzüglich eine Empfangsbestätigung.
Ferner teilt der Anbieter der betreffenden Person oder Einrichtung unverzüglich seine Entscheidung in Bezug auf die gemeldeten Informationen mit und weist dabei auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung hin.
Die Hostingdiensteanbieter bearbeiten alle Meldungen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten, und entscheiden zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv über die gemeldeten Informationen. Wenn sie zu dieser Bearbeitung oder Entscheidungsfindung automatisierte Mittel einsetzen, machen sie in ihrer Mitteilung nach Absatz 5 auch Angaben über den Einsatz dieser Mittel.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 50 Notice and action mechanisms for hosting services
Hostingdiensteanbieter spielen beim Umgang mit rechtswidrigen Online-Inhalten eine besonders wichtige Rolle, da sie im Auftrag der Nutzer von diesen übermittelte Informationen speichern und üblicherweise anderen Nutzern – manchmal in großem Umfang – den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen. Es ist wichtig, dass sämtliche Hostingdiensteanbieter, ungeachtet ihrer Größe, leicht zugängliche und benutzerfreundliche Melde- und Abhilfeverfahren schaffen, die es erleichtern, dem Hostingdiensteanbieter bestimmte Informationen zu melden, die die meldende Partei als rechtswidrige Inhalte ansieht (im Folgenden „Meldung“), woraufhin der Anbieter entscheiden kann, ob er der Bewertung zustimmt und diese Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren möchte (im Folgenden „Abhilfe“). Solche Verfahren sollten klar erkennbar sein, sich in der Nähe der betreffenden Informationen befinden und mindestens ebenso leicht zu finden und zu nutzen sein wie die Verfahren zur Meldung von Inhalten, die gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters von Hostingdiensten verstoßen. Sofern die Anforderungen an Meldungen erfüllt sind, sollte es Einzelpersonen oder Einrichtungen möglich sein, mehrere bestimmte mutmaßlich rechtswidrige Inhalte in einem zu melden, damit das wirksame Funktionieren der Melde- und Abhilfeverfahren gewährleistet ist. Im Rahmen des Meldeverfahren sollte es möglich, aber nicht zwingend erforderlich sein, die meldende Person oder Einrichtung zu identifizieren. Bei einigen Arten von gemeldeten Informationen könnte die Identität der meldenden Person oder Einrichtung erforderlich sein, um festzustellen, ob es sich bei den fraglichen Informationen, wie behauptet, um rechtswidrige Inhalte handelt. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Melde- und Abhilfeverfahrens sollte etwa für Datenspeicher- und Weitergabedienste, Web-Hostingdienste, Werbeserver und Pastebin-Dienste gelten, sofern sie als von dieser Verordnung erfasste Anbieter von Hostingdiensten einzustufen sind.
Erwägungsgrund 51 Actions on notices must be strictly targeted
In Anbetracht dessen, dass die in der Charta garantierten Grundrechte aller Betroffenen gebührend berücksichtigt werden müssen, sollten alle Maßnahmen, die ein Anbieter von Hostingdiensten nach Erhalt einer Meldung ergreift, streng zielgerichtet sein, d. h. sie sollten dazu dienen, den Zugang zu den spezifischen Informationen, die als rechtswidrige Inhalte angesehen werden, zu entfernen oder zu sperren, ohne die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit der Nutzer übermäßig zu beeinträchtigen. Meldungen sollten daher grundsätzlich an die Anbieter von Hostingdiensten gerichtet werden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie über die technischen und operativen Fähigkeiten verfügen, gegen diese spezifischen Informationen tätig zu werden. Anbieter von Hostingdiensten, die eine Meldung erhalten, bei der sie aus technischen oder operativen Gründen die konkrete Information nicht löschen können, sollten die Person oder Einrichtung in Kenntnis setzen, von der die Meldung stammt.
Erwägungsgrund 52 Harmonised safeguards for notice and action
Die Vorschriften zu solchen Melde- und Abhilfeverfahren sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um die rasche, sorgfältige und nicht willkürliche Bearbeitung von Meldungen auf der Grundlage einheitlicher, transparenter und klarer Regeln zu gewährleisten, die belastbare Mechanismen zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen sämtlicher betroffener Parteien unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem diese Parteien ansässig oder niedergelassen sind und von dem betreffenden Rechtsgebiet schaffen, insbesondere zum Schutz ihrer Grundrechte aus der Charta. Zu diesen Grundrechten gehören unter anderem: für Nutzer das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Nichtdiskriminierung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf; für Diensteanbieter das Recht auf unternehmerische Freiheit, einschließlich der Vertragsfreiheit; und für von rechtswidrigen Inhalten betroffene Parteien die Menschenwürde, die Rechte des Kindes, das Recht auf Schutz des Eigentums, einschließlich des geistigen Eigentums, und das Recht auf Nichtdiskriminierung. Anbieter von Hostingdiensten sollten auf Meldungen zügig reagieren, insbesondere indem sie der Art der gemeldeten rechtswidrigen Inhalte und der Dringlichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, Rechnung tragen. So kann beispielsweise von solchen Anbietern erwartet werden, dass sie unverzüglich handeln, wenn mutmaßlich rechtswidrige Inhalte, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Personen darstellen, gemeldet werden. Der Anbieter von Hostingdiensten sollte die Person oder Einrichtung, die den konkreten Inhalt meldet, unverzüglich informieren, nachdem er entschieden hat, ob er auf die Meldung hin tätig wird oder nicht.
Erwägungsgrund 53 Requirements for sufficiently substantiated notices
Die Melde- und Abhilfeverfahren sollten die Übermittlung von Meldungen ermöglichen, die hinreichend genau und angemessen begründet sind, damit der betreffende Anbieter von Hostingdiensten in Kenntnis der Sachlage und sorgfältig eine Entscheidung, die mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vereinbar ist, über die Inhalte, auf die sich die Meldung bezieht, treffen kann, insbesondere darüber, ob diese Inhalte als rechtswidrige Inhalte anzusehen und zu entfernen sind oder der Zugang zu ihnen zu sperren ist. Die Verfahren sollten so beschaffen sein, dass die Hinweise leicht mit einer Begründung versehen werden können, warum die meldende Person oder Einrichtung die Inhalte als rechtswidrig erachtet, sowie mit einer genauen Angabe des Fundorts des betreffenden Inhalts. Eine Meldung, die ausreichende Informationen enthält, um es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass der Inhalt eindeutig rechtswidrig ist, bewirkt, dass von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die Rechtswidrigkeit ausgegangen wird. Mit Ausnahme der Übermittlung von Meldungen, die sich auf Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(26) beziehen, sollte die meldende Person oder Einrichtung im Zuge dieser Verfahren aufgefordert werden, seine Identität offenzulegen, damit es nicht zu Missbrauch kommt.
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Definition
allgemeine Geschäftsbedingungen
(En. terms and conditions)
Definition
rechtswidrige Inhalte
(En. illegal content)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;