Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 22 Vertrauenswürdige Hinweisgeber
Die Anbieter von Online-Plattformen ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Meldungen, die von in ihrem ausgewiesenen Fachgebiet tätigen vertrauenswürdigen Hinweisgebern über die in Artikel 16 genannten Mechanismen übermittelt werden, vorrangig behandelt und unverzüglich bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt werden.
Der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach dieser Verordnung wird auf Antrag einer Stelle vom Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, einem Antragsteller zuerkannt, der nachgewiesen hat, dass er alle folgenden Bedingungen erfüllt:
die Stelle hat besondere Sachkenntnis und Kompetenz in Bezug auf die Erkennung, Feststellung und Meldung rechtswidriger Inhalte;
sie ist unabhängig von jeglichen Anbietern von Online-Plattformen;
sie übt ihre Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen sorgfältig, genau und objektiv aus.
Vertrauenswürdige Hinweisgeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich leicht verständliche und ausführliche Berichte über die während des betreffenden Zeitraums gemäß Artikel 16 eingereichten Meldungen. In dem Bericht wird mindestens die Anzahl der Meldungen nach folgenden Kategorien aufgeführt:
Identität des Hostingdiensteanbieters,
Art der gemeldeten mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte,
vom Anbieter ergriffene Maßnahmen.
Diese Berichte enthalten eine Erläuterung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass der vertrauenswürdige Hinweisgeber seine Unabhängigkeit bewahrt.
Vertrauenswürdige Hinweisgeber übermitteln dem Koordinator für digitale Dienste diese Berichte und machen sie öffentlich zugänglich. Die Informationen in diesen Berichten dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
Die Koordinatoren für digitale Dienste teilen der Kommission und dem Gremium die Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Stellen mit, denen sie den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach Absatz 2 zuerkannt haben bzw. deren Status als vertrauenswürdige Hinweisgeber sie im Einklang mit Absatz 6 aufgehoben oder im Einklang mit Absatz 7 aberkannt haben.
Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 4 genannten Angaben in einem leicht zugänglichen und maschinenlesbaren Format in einer öffentlich zugänglichen Datenbank und hält diese auf dem neuesten Stand.
Hat ein Anbieter von Online-Plattformen Informationen, aus denen hervorgeht, dass ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber über die in Artikel 16 genannten Mechanismen eine erhebliche Anzahl nicht hinreichend präziser, ungenauer oder unzureichend begründeter Meldungen übermittelt hat, was auch Informationen einschließt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden über die in Artikel 20 Absatz 4 genannten internen Beschwerdemanagementsysteme erfasst wurden, so übermittelt er dem Koordinator für digitale Dienste, der der betreffenden Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, diese Informationen zusammen mit den nötigen Erläuterungen und Nachweisen. Bei Erhalt der Information des Anbieters von Online-Plattformen und in dem Fall, dass der Koordinator für digitale Dienste der Ansicht ist, dass es berechtigte Gründe für die Einleitung einer Untersuchung gibt, wird der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers für den Zeitraum der Untersuchung aufgehoben. Diese Untersuchung wird unverzüglich durchgeführt.
Der Koordinator für digitale Dienste, der einer Stelle den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat, widerruft diesen Status, wenn er infolge einer Untersuchung, die er auf eigene Initiative oder aufgrund von Informationen durchführt, die er von Dritten erhalten hat, auch der von einem Anbieter von Online-Plattformen nach Absatz 6 vorgelegten Informationen, feststellt, dass die betreffende Stelle die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt. Bevor er diesen Status widerruft, gibt der Koordinator für digitale Dienste der Stelle Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen seiner Untersuchung und zu dem beabsichtigten Widerruf des Status der Stelle als vertrauenswürdiger Hinweisgeber zu äußern.
Die Kommission gibt nach Anhörung des Gremiums, soweit erforderlich, Leitlinien heraus, um die Anbieter von Online-Plattformen und die Koordinatoren für digitale Dienste bei der Anwendung der Absätze 2, 6 und 7 zu unterstützen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 61 Priority processing of trusted flagger notices
Abhilfe bei rechtswidrigen Inhalten kann schneller und zuverlässiger erfolgen, wenn Anbieter von Online-Plattformen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass von vertrauenswürdigen Hinweisgebern, die innerhalb ihres ausgewiesenen Fachgebiets handeln, im Rahmen der von dieser Verordnung geforderten Melde- und Abhilfemechanismen eingereichte Meldungen vorrangig bearbeitet werden, unbeschadet der Verpflichtung, sämtliche über diese Mechanismen eingereichte Meldungen rasch, sorgfältig und in nicht willkürlicher Weise zu bearbeiten und Entscheidungen dazu zu treffen. Dieser Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers sollte vom Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, vergeben und von allen Anbietern von Online-Plattformen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, anerkannt werden. Dieser Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers sollte nur an Einrichtungen, nicht an Einzelpersonen, vergeben werden, die unter anderem nachgewiesen haben, dass sie über besondere Sachkenntnis und Kompetenz im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten verfügen und dass sie ihre Tätigkeit sorgfältig, genau und objektiv durchführen. Es kann sich dabei um öffentliche Einrichtungen handeln, bei terroristischen Inhalten etwa die Meldestellen für Internetinhalte der nationalen Strafverfolgungsbehörden oder der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), oder um Nichtregierungsorganisationen und private oder halböffentliche Einrichtungen wie Organisationen, die Teil des INHOPE-Meldestellennetzes zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch sind, oder Organisationen für die Meldung rechtswidriger rassistischer und fremdenfeindlicher Darstellungen im Internet. Um den Mehrwert eines solchen Verfahrens nicht zu mindern, sollte die Gesamtzahl der gemäß dieser Verordnung anerkannten vertrauenswürdigen Hinweisgeber begrenzt werden. Insbesondere wird Wirtschaftsverbänden, die die Interessen ihrer Mitglieder vertreten, empfohlen, den Status vertrauenswürdiger Hinweisgeber zu beantragen, unbeschadet des Rechts privater Einrichtungen oder Personen, mit Anbietern von Online-Plattformen bilaterale Vereinbarungen zu schließen.
Erwägungsgrund 62 Trusted flaggers' reporting obligations
Vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten leicht verständliche und ausführliche Berichte über gemäß dieser Verordnung erfolgte Meldungen veröffentlichen. In diesen Berichten sollten Informationen wie die Anzahl der vom Anbieter von Hostingdiensten kategorisierten Meldungen, die Art der Inhalte und die vom Anbieter ergriffenen Maßnahmen genannt werden. Da vertrauenswürdige Hinweisgeber über Sachkenntnis und Kompetenz verfügen, kann davon ausgegangen werden, dass die von ihnen eingereichten Meldungen mit weniger Aufwand und daher schneller bearbeitet werden können als die von anderen Nutzern eingereichten Meldungen. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer kann jedoch unter anderem je nach Art der rechtswidrigen Inhalte, der Qualität der Meldungen und den für die Einreichung solcher Meldungen geltenden technischen Verfahren variieren.
Während beispielsweise im Verhaltenskodex für die Bekämpfung rechtswidriger Hassreden im Internet von 2016 für die teilnehmenden Unternehmen ein Richtwert für die Zeit festgelegt wird, die für die Bearbeitung gültiger Meldungen im Hinblick auf die Entfernung rechtswidriger Hassreden benötigt wird, können die Bearbeitungsfristen für andere Arten rechtswidriger Inhalte je nach den spezifischen Tatsachen und Umständen und der Art der betreffenden rechtswidrigen Inhalte erheblich variieren. Damit der Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers nicht missbräuchlich verwendet wird, sollte es möglich sein, diesen Status auszusetzen, wenn ein Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort aus berechtigten Gründen eine Untersuchung eingeleitet hat. Die Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie die Anbieter von Online-Plattformen daran hindern, Meldungen von Einrichtungen oder Einzelpersonen ohne den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers im Sinne dieser Verordnung auf ähnliche Weise zu behandeln oder im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates(29), auf andere Art mit weiteren Einrichtungen zusammenzuarbeiten. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten die Anbieter von Online-Plattformen nicht daran hindern, solche vertrauenswürdigen Hinweisgeber oder ähnliche Verfahren zu nutzen, um rasch und zuverlässig gegen Inhalte vorzugehen, die mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind, insbesondere gegen Inhalte, die schutzbedürftigen Nutzern, wie etwa Minderjährigen, schaden.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
(En. Digital Services Coordinator of establishment)
Definition
allgemeine Geschäftsbedingungen
(En. terms and conditions)
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
rechtswidrige Inhalte
(En. illegal content)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;