Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 24 Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Online-Plattformen
Zusätzlich zu den in Artikel 15 genannten Informationen nehmen die Anbieter von Online-Plattformen in die in jenem Artikel genannten Berichte folgende Informationen auf:
Anzahl der Streitigkeiten, die den in Artikel 21 genannten außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen vorgelegt wurden, Ergebnisse der Streitbeilegung und Mediandauer bis zum Abschluss der Streitbeilegungsverfahren sowie Anteil der Streitigkeiten, bei denen die Anbieter von Online-Plattform die Entscheidungen der Stelle umgesetzt haben;
Anzahl der Aussetzungen nach Artikel 23, wobei zwischen Aussetzungen wegen offensichtlich rechtswidriger Inhalte, wegen Übermittlung offensichtlich unbegründeter Meldungen und wegen Einreichung offensichtlich unbegründeter Beschwerden zu unterscheiden ist.
Bis zum 17. Februar 2023 und danach mindestens alle sechs Monate veröffentlichen Anbieter für jede Online-Plattform oder Online-Suchmaschine in einem öffentlich zugänglichen Bereich ihrer Online-Schnittstelle Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union, berechnet als Durchschnitt der vergangenen sechs Monate und nach der Methode, die in den in Artikel 33 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt wird, wenn diese delegierten Rechtsakte erlassen wurden.
Die Anbieter von Online-Plattformen oder Online-Suchmaschinen übermitteln dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und der Kommission auf deren Verlangen und unverzüglich die in Absatz 2 genannten Informationen, die zum Zeitpunkt dieses Verlangens aktualisiert werden. Dieser Koordinator für digitale Dienste oder die Kommission kann vom Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine zusätzliche Informationen über die in jenem Absatz genannte Berechnung sowie Erläuterungen und Begründungen in Bezug auf die verwendeten Daten verlangen. Diese Informationen dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
Hat der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erhaltenen Informationen Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter einer Online-Plattform oder einer Online-Suchmaschine den in Artikel 33 Absatz 1 festgelegten Schwellenwert der durchschnittlichen monatlichen aktiven Nutzer in der Union erreicht, so teilt er dies der Kommission mit.
Die Anbieter von Online-Plattformen übermitteln der Kommission unverzüglich die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Entscheidungen und Begründungen für die Aufnahme in eine öffentlich zugängliche, von der Kommission verwaltete maschinenlesbare Datenbank. Die Anbieter von Online-Plattformen stellen sicher, dass die übermittelten Informationen keine personenbezogenen Daten enthalten.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie Vorlagen für Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten der Berichte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 65 Transparency reporting for online platforms
Angesichts der besonderen Verantwortung und Pflichten von Anbietern von Online-Plattformen sollten ihnen – neben den von allen Anbietern von Vermittlungsdiensten im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllenden Transparenzberichtspflichten – zusätzliche Transparenzberichtspflichten auferlegt werden. Damit festgestellt werden kann, ob eine Online-Plattform oder eine Online-Suchmaschine als sehr große Online-Plattform bzw. als sehr große Online-Suchmaschine anzusehen ist, der im Rahmen dieser Verordnung bestimmte zusätzliche Pflichten auferlegt werden, sollten die Transparenzberichtspflichten von Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen auch bestimmte Pflichten zur Veröffentlichung und Mitteilung von Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer in der Union umfassen.
Erwägungsgrund 66 Commission database of content moderation decisions
Um für Transparenz zu sorgen und die Kontrolle über die Entscheidungen von Anbietern von Online-Plattformen über die Moderation von Inhalten sowie die Überwachung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Internet zu ermöglichen, sollte die Kommission eine Datenbank führen und veröffentlichen, die die Entscheidungen und Begründungen der Anbieter von Online-Plattformen enthält, mit denen sie Inhalte entfernen oder die Verfügbarkeit von Informationen und den Zugang zu ihnen anderweitig einschränken. Damit die Datenbank stets auf dem neuesten Stand gehalten werden kann, sollten die Anbieter von Online-Plattformen die Entscheidungen und die Begründungen unverzüglich nach einer Entscheidung in einem Standardformat übermitteln, um Aktualisierungen in Echtzeit zu ermöglichen, wenn dies technisch möglich ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den Mitteln der betreffenden Online-Plattform steht. Die strukturierte Datenbank sollte den Zugang zu den einschlägigen Informationen und Suchanfragen zu diesen ermöglichen, insbesondere in Bezug auf die Art der betreffenden mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
(En. Digital Services Coordinator of establishment)
Definition
allgemeine Geschäftsbedingungen
(En. terms and conditions)
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
rechtswidrige Inhalte
(En. illegal content)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Online-Schnittstelle
(En. online interface)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;
Definition
Moderation von Inhalten
(En. content moderation)