Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 25 Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle
Anbieter von Online-Plattformen dürfen ihre Online-Schnittstellen nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Praktiken, die unter die Richtlinie 2005/29/EG oder die Verordnung (EU) 2016/679 fallen.
Die Kommission kann Leitlinien für die Anwendung von Absatz 1 auf eine bestimmte Praxis herausgeben, insbesondere in Bezug darauf,
dass bestimmte Auswahlmöglichkeiten stärker hervorgehoben werden, wenn der Nutzer eine Entscheidung treffen muss,
dass der Nutzer wiederholt aufgefordert wird, eine Auswahl zu treffen, obwohl eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird,
dass das Verfahren zur Beendigung eines Dienstes schwieriger als das Verfahren zur Anmeldung bei diesem Dienst gestaltet wird.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 67 Prohibition of dark patterns
„Dark Patterns“ auf Online-Schnittstellen von Online-Plattformen sind Praktiken, mit der darauf abgezielt oder tatsächlich erreicht wird, dass die Fähigkeit der Nutzer, eine autonome und informierte Auswahl oder Entscheidung zu treffen, maßgeblich verzerrt oder beeinträchtigt wird. Solche Praktiken können eingesetzt werden, um die Nutzer zu unerwünschten Verhaltensweisen oder ungewollten Entscheidungen zu bewegen, die negative Folgen für sie haben. Anbietern von Online-Plattformen sollte es daher untersagt sein, die Nutzer in die Irre zu führen oder zu etwas zu verleiten und die Autonomie, die Entscheidungsfreiheit oder die Auswahlmöglichkeiten der Nutzer durch den Aufbau, die Gestaltung oder die Funktionen einer Online-Schnittstelle oder eines Teils davon zu verzerren oder zu beeinträchtigen. Dazu sollten unter anderem ausbeuterische Gestaltungsmuster zählen, mit denen die Nutzer zu Handlungen verleitet werden sollen, die dem Anbieter von Online-Plattformen zugutekommen, aber möglicherweise nicht im Interesse der Nutzer sind, und bei denen die Auswahlmöglichkeiten in einer nicht neutralen Weise präsentiert werden, etwa indem bestimmte Auswahlmöglichkeiten durch visuelle, akustische oder sonstige Elemente stärker hervorgehoben werden, wenn die Nutzer aufgefordert werden, eine Auswahl zu treffen.
Ferner sollten hierzu Praktiken zählen, die darin bestehen, einen Nutzer wiederholt aufzufordern, eine Auswahl zu treffen, wenn diese Auswahl bereits getroffen wurde, das Verfahren zur Stornierung eines Dienstes erheblich umständlicher zu gestalten als die entsprechende Anmeldung oder bestimmte Wahlmöglichkeiten schwieriger oder zeitaufwendiger zu gestalten als andere, es unverhältnismäßig schwierig zu machen, Käufe abzubrechen oder sich von einer bestimmten Online-Plattform abzumelden, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, und die Nutzer in die Irre zu führen, indem sie zu Entscheidungen bezüglich Transaktionen verleitet werden, oder die Entscheidungsfindung der Nutzer durch Standardeinstellungen, die sehr schwer zu ändern sind, unverhältnismäßig zu beeinflussen und somit die Autonomie, die Entscheidungsfreiheit oder die Auswahlmöglichkeiten der Nutzer zu verzerren und zu beeinträchtigen. Allerdings sollten die Bestimmungen zur Verhinderung von Dark Patterns nicht so verstanden werden, dass Anbieter daran gehindert werden, direkt mit Nutzern zu interagieren und ihnen neue oder zusätzliche Dienste anzubieten. Rechtmäßige Praktiken – beispielsweise in der Werbung –, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, sollten an sich nicht als Dark Patterns angesehen werden. Diese Vorschriften über Dark Patterns sollten dahin ausgelegt werden, dass sie verbotene Praktiken erfassen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit diese Praktiken nicht bereits unter die Richtlinie 2005/29/EG oder die Verordnung (EU) 2016/679 fallen.
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Definition
Verbraucher
(En. consumer)
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Werbung
(En. advertisement)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Online-Schnittstelle
(En. online interface)
Definition
Unternehmer
(En. trader)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;