Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 26 Werbung auf Online-Plattformen
Die Anbieter von Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen darstellen, stellen sicher, dass Nutzer für jede einzelne Werbung, die jedem einzelnen Nutzer dargestellt wird, in der Lage sind, in klarer, präziser und eindeutiger Weise und in Echtzeit Folgendes zu erkennen:
dass es sich bei den Informationen um Werbung handelt, einschließlich durch hervorgehobene Kennzeichnungen, die Standards gemäß Artikel 44 folgen können,
die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird,
die natürliche oder juristische Person, die für die Werbung bezahlt hat, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten natürlichen oder juristischen Person unterscheidet,
aussagekräftige, über die Werbung direkt und leicht zugängliche Informationen über die wichtigsten Parameter zur Bestimmung der Nutzer, denen die Werbung angezeigt wird, und darüber, wie diese Parameter unter Umständen geändert werden können.
Die Anbieter von Online-Plattformen bieten den Nutzern eine Funktion, mit der sie erklären können, ob der von ihnen bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation darstellt oder eine solche kommerzielle Kommunikation enthält.
Gibt ein Nutzer eine Erklärung gemäß diesem Absatz ab, so stellt der Anbieter der Online-Plattform sicher, dass die anderen Nutzer klar und eindeutig und in Echtzeit, einschließlich durch hervorgehobene Kennzeichnungen, die Standards gemäß Artikel 44 folgen können, feststellen können, dass der von dem Nutzer bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation wie in dieser Erklärung beschrieben darstellt oder enthält.
Die Anbieter von Online-Plattformen dürfen Nutzern keine Werbung anzeigen, die auf Profiling gemäß Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679 unter Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 beruht.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 68 Transparency requirements for online advertising
Online-Werbung spielt im Online-Umfeld eine wichtige Rolle, auch bei der Bereitstellung von Online-Plattformen, bei denen die Erbringung der Dienste mitunter zur Gänze oder teilweise direkt oder indirekt durch Werbeeinnahmen vergütet wird. Online-Werbung kann erhebliche Risiken bergen – von Werbung, die selbst rechtswidrige Inhalte aufweist, bis hin zu Beiträgen zu finanziellen Anreizen für die Veröffentlichung oder Verstärkung rechtswidriger oder anderweitig schädlicher Online-Inhalte und -Tätigkeiten oder einer diskriminierenden Darstellung von Werbung, die der Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Bürgerinnen und Bürger zuwiderläuft. Neben den Anforderungen aus Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG sollten Anbieter von Online-Plattformen daher verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die Nutzer bestimmte individuelle Informationen darüber erhalten, wann und in wessen Auftrag die Werbung angezeigt wird. Sie sollten sicherstellen, dass die Informationen hervorgehoben dargestellt werden, unter anderem durch standardisierte visuelle oder akustische Kennzeichnung, sodass sie für den durchschnittlichen Nutzer klar erkennbar und eindeutig sind, und dass die Informationen an die Art der Online-Schnittstelle des jeweiligen Dienstes angepasst sind. Zudem sollten die Nutzer direkt auf der Online-Schnittstelle, auf der die Werbung angezeigt wird, Zugang zu Informationen darüber erhalten, anhand welcher Hauptparameter bestimmt wird, welche Werbung ihnen angezeigt wird, wobei aussagekräftige Erläuterungen zur zugrunde liegenden Logik bereitgestellt werden sollten, einschließlich der Angabe, wann Profiling genutzt wird.
Diese Erläuterungen sollten Informationen über die für die Anzeige der Werbung verwendete Methode – zum Beispiel dazu, ob es sich um kontextbezogene Werbung oder eine andere Art von Werbung handelt – sowie gegebenenfalls die wichtigsten verwendeten Profiling-Kriterien enthalten. Außerdem sollten die Nutzer in den Erläuterungen über alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Änderung dieser Kriterien informiert werden. Die Anforderungen dieser Verordnung an die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Werbung gelten unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere was das Widerspruchsrecht und die automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall betrifft, einschließlich des Profiling und insbesondere der Notwendigkeit, vor der Verarbeitung personenbezogener Daten für gezielte Werbung die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. Zudem gilt sie unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere in Bezug auf die Speicherung von Informationen auf Endgeräten und den Zugang zu dort gespeicherten Informationen. Schließlich ergänzt diese Verordnung die Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU, gemäß der Maßnahmen ergriffen werden müssen, um es Nutzern zu ermöglichen, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation in nutzergenerierten Videos als solche zu deklarieren. Sie ergänzt ferner die Pflichten für Unternehmer in Bezug auf die Offenlegung von kommerzieller Kommunikation, die sich aus der Richtlinie 2005/29/EG ergeben.
Erwägungsgrund 69 Ban on targeted ads using special category data
Wenn Nutzern Werbung angezeigt wird, die auf Techniken der Personalisierung von Werbung beruht, welche optimiert sind, um ihren Interessen zu entsprechen und möglicherweise auf ihre Schwächen abzuzielen, kann dies besonders schwerwiegende negative Auswirkungen haben. In bestimmten Fällen können sich manipulative Techniken negativ auf ganze Gruppen auswirken und gesellschaftliche Schäden verstärken, beispielsweise indem sie zu Desinformationskampagnen beitragen oder bestimmte Gruppen diskriminieren. Online-Plattformen sind ein Umfeld, das für solche Praktiken besonders anfällig ist, und bergen ein höheres gesellschaftliches Risiko. Daher dürfen Anbieter von Online-Plattformen keine Werbung anzeigen, die auf Profiling gemäß Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/679 unter Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 jener Verordnung, einschließlich Profiling-Kategorien auf der Grundlage dieser besonderen Kategorien, beruht. Dieses Verbot gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die nach dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten für Anbieter von Online-Plattformen oder andere Diensteanbieter oder Werbetreibende, die an der Verbreitung von Werbung beteiligt sind, gelten.
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Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Werbung
(En. advertisement)
Definition
rechtswidrige Inhalte
(En. illegal content)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Online-Schnittstelle
(En. online interface)
Definition
kommerzielle Kommunikation
(En. commercial communication)
Definition
Unternehmer
(En. trader)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;