Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 31 Konformität durch Technikgestaltung
Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, stellen sicher, dass ihre Online-Schnittstelle so konzipiert und organisiert ist, dass die Unternehmer ihren Verpflichtungen in Bezug auf vorvertragliche Informationen, Konformität und Produktsicherheitsinformationen nach geltendem Unionsrecht nachkommen können.
Insbesondere gewährleistet der Anbieter, dass seine Online-Schnittstelle es den Unternehmern ermöglicht, Informationen zu Namen, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Wirtschaftsakteurs im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 und anderen Rechtsvorschriften der Union bereitzustellen.
Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmen ermöglichen, stellen sicher, dass ihre Online-Schnittstelle so konzipiert und organisiert ist, dass Unternehmer zumindest Folgendes bereitstellen können:
die Informationen, die für eine klare und eindeutige Identifizierung der Produkte oder Dienstleistungen erforderlich sind, die den Verbrauchern in der Union über die Dienste der Anbieter beworben oder angeboten werden,
ein Zeichen zur Identifizierung des Unternehmers, etwa die Marke, das Symbol oder das Logo, und,
falls vorgeschrieben, die Informationen in Bezug auf die Etikettierung und Kennzeichnung im Einklang mit den Vorschriften des geltenden Unionsrechts über Produktsicherheit und Produktkonformität.
Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, bemühen sich nach besten Kräften darum, zu bewerten, ob solche Unternehmer die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bereitgestellt haben, bevor sie diesen gestatten, ihre Produkte oder Dienstleistungen auf diesen Plattformen anzubieten. Nachdem er dem Unternehmer gestattet hat, Produkte oder Dienstleistungen auf seiner Online-Plattform anzubieten, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht, bemüht sich der Anbieter, in angemessener Weise darum, stichprobenartig in einer amtlichen, frei zugänglichen und maschinenlesbaren Online-Datenbank oder Online-Schnittstelle zu prüfen, ob die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen als rechtswidrig eingestuft wurden.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 74 Platform design supporting trader compliance
Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, sollten ihre Online-Schnittstelle so gestalten und aufbauen, dass Unternehmer ihren Verpflichtungen gemäß dem einschlägigen Unionsrecht nachkommen können, insbesondere den Anforderungen gemäß Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2011/83/EU, Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG, Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2000/31/EG und Artikel 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(31). Zu diesem Zweck sollten Anbieter von betroffenen Online-Plattformen sich nach besten Kräften bemühen, zu prüfen, ob die Unternehmer, die ihre Dienste nutzen, die vollständigen Informationen im Einklang mit dem einschlägigen geltenden Unionsrecht auf ihre Online-Schnittstellen hochgeladen haben. Die Anbieter von Online-Plattformen sollten sicherstellen, dass Produkte oder Dienstleistungen nicht angeboten werden, solange diese Informationen nicht vollständig sind. Dies sollte für die Anbieter von betroffenen Online-Plattformen nicht gleichbedeutend sein mit einer allgemeinen Verpflichtung zur Überwachung der von Unternehmern über ihre Dienste angebotenen Produkte oder Dienstleistungen oder mit einer allgemeinen Verpflichtung zur aktiven Nachforschung, insbesondere um die Richtigkeit der von den Unternehmern bereitgestellten Informationen zu prüfen. Die Online-Schnittstellen sollten nutzerfreundlich und für Unternehmer und Verbraucher leicht zugänglich sein. Darüber hinaus sollten die Anbieter der betroffenen Online-Plattformen, nachdem sie dem Unternehmer das Angebot des Produkts oder der Dienstleistung gestattet haben, angemessene Bemühungen unternehmen, um stichprobenartig zu überprüfen, ob die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen in amtlichen, frei zugänglichen und maschinenlesbaren Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, die in einem Mitgliedstaat oder in der Union verfügbar sind, als rechtswidrig eingestuft wurden. Die Kommission sollte auch die Rückverfolgbarkeit von Produkten durch technologische Lösungen wie digital signierte QR-Codes (Quick Response Codes) oder nicht austauschbare Token fördern. Die Kommission sollte die Entwicklung von Normen und in Ermangelung solcher Normen die Entwicklung marktgestützter Lösungen, die von den betroffenen Parteien akzeptiert werden können, fördern.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Verbraucher
(En. consumer)
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Online-Schnittstelle
(En. online interface)
Definition
Unternehmer
(En. trader)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;