Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 33 Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen
Dieser Abschnitt gilt für Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen, die eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Union haben und die gemäß Absatz 4 als sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen benannt sind.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87, um die in Absatz 1 genannte durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer in der Union anzupassen, falls die Bevölkerung der Union gegenüber ihrer Bevölkerung im Jahr 2020 oder – nach einer Anpassung durch einen delegierten Rechtsakt – gegenüber ihrer Bevölkerung in dem Jahr, in dem der letzte delegierte Rechtsakt erlassen wurde, um mindestens 5 % zu- oder abnimmt. In diesem Fall passt sie die Zahl so an, dass sie 10 % der Bevölkerung der Union in dem Jahr entspricht, in dem sie den delegierten Rechtsakt erlässt, und zwar so auf- oder abgerundet, dass die Zahl in Millionen ausgedrückt werden kann.
Die Kommission kann – nach Anhörung des Gremiums – delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 87 erlassen, um für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und von Artikel 24 Absatz 2 die Bestimmungen dieser Verordnung zu ergänzen, indem sie die Methode zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union ergänzt und sicherstellt, dass die Methode den Markt- und Technologieentwicklungen Rechnung trägt.
Die Kommission erlässt nach Konsultation des Mitgliedstaats der Niederlassung oder nach Berücksichtigung der vom Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort gemäß Artikel 24 Absatz 4 bereitgestellten Informationen einen Beschluss, mit dem für die Zwecke dieser Verordnung die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine als sehr große Online-Plattform oder sehr große Online-Suchmaschine benannt wird, deren durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer mindestens der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zahl entspricht. Die Kommission fasst ihren Beschluss auf der Grundlage der vom Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine gemeldeten Daten gemäß Artikel 24 Absatz 2 oder der gemäß Artikel 24 Absatz 3 verlangten Informationen oder etwaiger anderer der Kommission zur Verfügung stehender Informationen.
Kommt der Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine den Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 2 oder der Aufforderung des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Aufforderung der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 nicht nach, so hindert dies die Kommission nicht daran, diesen Anbieter gemäß diesem Absatz als Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine zu benennen.
Stützt die Kommission ihren Beschluss auf andere Informationen, die ihr gemäß Unterabsatz 1 vorliegen, oder auf zusätzliche Informationen, die gemäß Artikel 24 Absatz 3 angefordert werden, so gibt sie dem betroffenen Anbieter der Online-Plattforme oder der Online-Suchmaschine zehn Arbeitstage, um zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission, dass sie die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine als sehr große Online-Plattform bzw. sehr große Online-Suchmaschine zu benennen beabsichtigt, Stellung zu nehmen. Die Kommission trägt den Stellungnahmen des betroffenen Anbieters gebührend Rechnung.
Nimmt der Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine nicht gemäß Unterabsatz 3 Stellung, so hindert dies die Kommission nicht daran, diese Online-Plattform oder diese Online-Suchmaschine auf der Grundlage anderer ihr zur Verfügung stehenden Informationen als sehr große Online-Plattform bzw. sehr große Online-Suchmaschine zu benennen.
Die Kommission hebt die Benennung auf, wenn die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine während eines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr nicht über eine durchschnittliche monatliche Zahl aktiver Nutzer verfügt, die der in Absatz 1 genannten Zahl entspricht oder darüber liegt.
Die Kommission teilt dem betroffenen Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine, dem Gremium und dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort ihre Beschlüsse gemäß den Absätzen 4 und 5 unverzüglich mit.
Die Kommission sorgt dafür, dass die Liste der benannten sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Nach Ablauf von vier Monaten nach der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung an den Anbieter finden die Pflichten dieses Abschnitts auf die betroffenen sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen Anwendung bzw. keine Anwendung mehr.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 75 Additional obligations for VLOPs and VLOSEs
Da sehr große Online-Plattformen aufgrund ihrer Reichweite – insbesondere der Zahl der Nutzer – für die Erleichterung von öffentliche Debatten, Wirtschaftstransaktionen und der öffentlichen Verbreitung von Informationen, Meinungen und Ideen sowie bei der Beeinflussung der Informationsbeschaffung und -übermittlung im Internet eine bedeutende Rolle spielen, ist es notwendig, den Anbietern dieser Plattformen neben den für alle Online-Plattformen geltenden Pflichten besondere Pflichten aufzuerlegen. Aufgrund der entscheidenden Rolle von großen Online-Suchmaschinen, wenn es darum geht, Informationen zu finden und im Internet abrufbar zu machen, müssen diese Verpflichtungen, soweit sie anwendbar sind, auch den Anbietern sehr großer Online-Suchmaschinen auferlegt werden. Diese zusätzlichen Pflichten für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen sind erforderlich, um diesen ordnungspolitischen Bedenken Rechnung zu tragen, da sich durch alternative, weniger restriktive Maßnahmen nicht dieselben Ergebnisse erzielen lassen.
Erwägungsgrund 76 45 million user threshold for designation
Sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen können gesellschaftliche Risiken bewirken, die sich hinsichtlich Umfang und Auswirkungen von denen kleinerer Plattformen unterscheiden. Anbieter solcher sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen sollten daher höchsten Sorgfaltspflichten unterliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren gesellschaftlichen Auswirkungen stehen. Sobald die Zahl der aktiven Nutzer einer Online-Plattform oder der aktiven Nutzer einer Online-Suchmaschine, berechnet als Durchschnitt über einen Zeitraum von sechs Monaten, in der Union einen erheblichen Bevölkerungsanteil erreicht, können auch die mit der Online-Plattform oder Online-Suchmaschine verbundenen systemischen Risiken in der Union unverhältnismäßige Auswirkungen haben. Von einer solchen erheblichen Reichweite sollte ausgegangen werden, wenn die Zahl eine operative Schwelle von 45 Millionen – 10 % der Bevölkerung in der Union – überschreitet. Diese operative Schwelle sollte stets aktualisiert werden, und daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Bestimmungen dieser Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte zu ergänzen, soweit dies erforderlich ist.
Erwägungsgrund 77 Methodology for counting active recipients
Um die Reichweite einer bestimmten Online-Plattform oder Online-Suchmaschine zu bestimmen, muss die durchschnittliche Zahl der aktiven Nutzer jedes Dienstes einzeln ermittelt werden. Dementsprechend sollte die Zahl der durchschnittlichen monatlichen aktiven Nutzer einer Online-Plattform alle Nutzer widerspiegeln, die den Dienst in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich mindestens einmal in Anspruch nehmen, indem sie Informationen ausgesetzt sind, die über die Online-Schnittstelle der Online-Plattform verbreitet werden, etwa indem sie sie ansehen oder anhören oder Informationen bereitstellen, wie z. B. Unternehmer auf einer Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht.
Für die Zwecke dieser Verordnung beschränkt sich die Inanspruchnahme nicht auf die Interaktion mit Informationen durch Anklicken, Kommentieren, Verlinken, Teilen, Kaufen oder Durchführen von Transaktionen auf einer Online-Plattform. Folglich stimmt das Konzept des aktiven Nutzers nicht zwangsläufig mit dem des registrierten Nutzers eines Dienstes überein. In Bezug auf Online-Suchmaschinen sollte der Begriff des aktiven Nutzers diejenigen umfassen, die Informationen auf der Online-Schnittstelle ansehen, aber nicht etwa die Eigentümer der durch eine Online-Suchmaschine indexierten Websites, da diese den Dienst nicht aktiv in Anspruch nehmen. Die Zahl der aktiven Nutzer eines Dienstes sollte alle einmaligen Nutzer umfassen, die den betreffenden Dienst in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck sollte ein Nutzer, der verschiedene Online-Schnittstellen wie Websites oder Anwendungen verwendet, auch wenn die Dienste über verschiedene URL oder Domänennamen abgerufen werden, nach Möglichkeit nur einmal gezählt werden. Das Konzept des aktiven Nutzers sollte jedoch nicht die gelegentliche Nutzung des Dienstes durch Nutzer anderer Anbieter von Vermittlungsdiensten umfassen, die vom Anbieter der Online-Plattform gespeicherte Informationen durch eine Verknüpfung oder Indexierung durch einen Anbieter von Online-Suchmaschinen indirekt zugänglich machen. Darüber hinaus verpflichtet diese Verordnung Anbieter von Online-Plattformen oder Online-Suchmaschinen nicht dazu, ein spezifisches Online-Tracking von Einzelpersonen durchzuführen. Wenn solche Anbieter in der Lage sind, automatisierte Nutzer wie Bots oder Scraper ohne weitere Verarbeitung personenbezogener Daten und Nachverfolgung außer Acht zu lassen, können sie dies tun. Da sich Marktentwicklungen und technische Entwicklungen auf die Bestimmung der Zahl der aktiven Nutzer auswirken können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Bestimmungen dieser Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte zur Festlegung der Methode zur Bestimmung der aktiven Nutzer des Dienstes einer Online-Plattform oder einer Online-Suchmaschine zu ergänzen, wobei erforderlichenfalls die Art des Dienstes und die Art und Weise, wie die Nutzer des Dienstes mit diesem interagieren, berücksichtigt werden sollten.
Erwägungsgrund 78 Reporting requests for fast-growing platforms
Angesichts der für Plattformtätigkeiten typischen Netzwerkeffekte kann sich die Nutzerbasis einer Online-Plattform oder einer Online-Suchmaschine rasch erweitern und die Dimension einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine mit den damit verbundenen Auswirkungen auf den Binnenmarkt erreichen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Online-Plattform oder die Online-Suchmaschine über einen kurzen Zeitraum exponentiell wächst oder aufgrund einer breiten globalen Präsenz und ihres Umsatzes Netzwerkeffekte sowie Skalen- und Verbundeffekte vollständig nutzen kann. Insbesondere ein hoher Jahresumsatz oder eine hohe Marktkapitalisierung können darauf hindeuten, dass sich die Nutzerreichweite schnell erhöht. In diesen Fällen sollte der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder die Kommission den Anbieter der Online-Plattform oder der Online-Suchmaschine zu einer häufigeren Berichterstattung über die Anzahl der aktiven Nutzer verpflichten können, um den Zeitpunkt, zu dem die Plattform als sehr große Online-Plattform bzw. sehr große Online-Suchmaschine im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist, rechtzeitig bestimmen zu können.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
(En. Digital Services Coordinator of establishment)
Definition
Verbraucher
(En. consumer)
Definition
Umsatz
(En. turnover)
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Online-Schnittstelle
(En. online interface)
Definition
öffentliche Verbreitung
(En. dissemination to the public)
Definition
Unternehmer
(En. trader)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;