Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 37 Unabhängige Prüfung
Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen werden mindestens einmal jährlich auf eigene Kosten einer unabhängigen Prüfung unterzogen, bei der die Einhaltung folgender Pflichten und Verpflichtungszusagen bewertet wird:
die in Kapitel III festgelegten Pflichten,
die Verpflichtungszusagen, die gemäß den in den Artikeln 45 und 46 genannten Verhaltenskodizes und den in Artikel 48 genannten Krisenprotokollen gemacht wurden.
Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen leisten den Organisationen, die die Prüfungen gemäß diesem Artikel durchführen, die erforderliche Unterstützung und arbeiten mit ihnen zusammen, damit sie diese Prüfungen wirksam, effizient und rechtzeitig durchführen können, unter anderem indem sie ihnen Zugang zu allen relevanten Daten und Räumlichkeiten gewähren und mündliche oder schriftliche Fragen beantworten. Sie dürfen die Durchführung der Prüfung nicht behindern, übermäßig beeinflussen oder untergraben.
Diese Prüfungen sorgen in Bezug auf die Informationen, die sie von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen und Dritten im Rahmen der Prüfungen, auch nach Abschluss der Prüfungen, erhalten, für ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit und die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht. Die Einhaltung dieser Anforderung darf sich jedoch nicht nachteilig auf die Durchführung der Prüfungen und anderer Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere der Bestimmungen über Transparenz, Überwachung und Durchsetzung, auswirken. Soweit es für die Zwecke der Transparenzberichtspflichten gemäß Artikel 42 Absatz 4 erforderlich ist, sind dem Bericht über die Durchführung der Prüfung gemäß den Absätzen 4 und 6 dieses Artikels Fassungen des Prüfberichts beizufügen, die keine Informationen enthalten, die nach angemessenem Ermessen als vertraulich angesehen werden könnten.
Die Prüfungen gemäß Absatz 1 werden von Stellen durchgeführt, die
von dem Anbieter der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine und jeder juristischen Person, die mit diesem Anbieter in Verbindung steht, unabhängig sind und sich in keinen Interessenkonflikten mit diesen befinden; insbesondere
in den 12 Monaten vor Beginn der Prüfung keine prüfungsfremden Leistungen im Zusammenhang mit den geprüften Sachverhalten für den Anbieter der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine und für mit diesem in Verbindung stehende juristische Personen erbracht haben und sich verpflichtet haben, ihnen diese Dienstleistungen in den 12 Monaten nach Abschluss der Prüfung nicht zu erbringen,
für den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine und für mit ihm in Verbindung stehende juristische Personen während eines Zeitraums von mehr als zehn aufeinanderfolgenden Jahren keine Prüfungsleistungen gemäß diesem Artikel erbracht haben,
die Prüfung nicht gegen Honorare durchführen, die vom Ergebnis der Prüfung abhängen;
nachgewiesene Sachkenntnis auf dem Gebiet des Risikomanagements sowie technische Kompetenzen und Kapazitäten haben,
nachweislich mit Objektivität und gemäß der Berufsethik arbeiten, insbesondere aufgrund der Einhaltung von Verhaltenskodizes oder der einschlägigen Normen.
Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen stellen sicher, dass die Stellen, die die Prüfungen durchführen, für jede Prüfung einen Prüfbericht anfertigen. Dieser Bericht enthält eine schriftliche Begründung sowie mindestens Folgendes:
Name, Anschrift und Kontaktstelle des Anbieters der sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine, der geprüft wird, und Zeitraum, auf den sich die Prüfung bezieht,
Name und Anschrift der Stelle bzw. der Stellen, die die Prüfung durchführt bzw. durchführen,
Interessenerklärung,
Beschreibung der konkret geprüften Elemente und der angewandten Methode,
Beschreibung und Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse aus der Prüfung,
Auflistung der Dritten, die im Rahmen der Prüfung konsultiert wurden,
Stellungnahme der Prüfer dazu, ob der geprüfte Anbieter der sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine den in Absatz 1 genannten Pflichten und Verpflichtungszusagen nachgekommen ist, und zwar entweder „positiv“, „positiv mit Anmerkungen“ oder „negativ“,
falls die Stellungnahme nicht „positiv“ ist, operative Empfehlungen für besondere Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung aller Pflichten und Verpflichtungszusagen und den empfohlenen Zeitrahmen dafür.
War die Stelle, die die Prüfung durchgeführt hat, nicht in der Lage, bestimmte Elemente zu prüfen oder auf der Grundlage ihrer Untersuchungen eine Stellungnahme abzugeben, so muss der Prüfbericht eine Erläuterung der Umstände und der Gründe enthalten, aus denen diese Elemente nicht geprüft werden konnten.
Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die keinen „positiven“ Prüfbericht erhalten, tragen die an sie gerichteten operativen Empfehlungen gebührend Rechnung und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Umsetzung. Sie nehmen innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Empfehlungen einen Bericht über die Umsetzung der Prüfergebnisse an, in dem sie diese Maßnahmen darlegen. Falls sie die operativen Empfehlungen nicht umsetzen, begründen sie dies in dem Bericht und legen die alternativen Maßnahmen dar, die sie ergriffen haben, um festgestellte Verstöße zu beheben.
Der Kommission ist dazu befugt, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der erforderlichen Vorschriften für die Durchführung der Prüfungen gemäß diesem Artikel zu ergänzen, insbesondere in Bezug auf die erforderlichen Vorschriften über die Verfahrensschritte, die Prüfungsmethoden und die Berichtsvorlagen für die gemäß diesem Artikel durchgeführten Prüfungen. In den delegierten Rechtsakten wird etwaigen freiwilligen Prüfungsnormen gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e Rechnung getragen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 92 Independent auditing of VLOP/VLOSE compliance
Da eine Überprüfung durch unabhängige Sachverständige notwendig ist, sollten Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen einer Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung und gegebenenfalls zusätzlicher Verpflichtungszusagen im Rahmen von Verhaltenskodizes und Krisenprotokollen unterliegen, was durch unabhängige Prüfungen sichergestellt werden sollte. Um sicherzustellen, dass die Prüfungen wirksam, effizient und rechtzeitig durchgeführt werden, sollten die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen den Organisationen, die die Prüfungen durchführen, die erforderliche Zusammenarbeit und Unterstützung leisten, indem sie dem Prüfer unter anderem Zugang zu allen relevanten Daten und Räumlichkeiten gewähren, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlich sind, einschließlich gegebenenfalls Daten im Zusammenhang mit algorithmischen Systemen, und indem sie mündliche oder schriftliche Anfragen beantworten. Zudem sollten die Prüfer andere objektive Informationsquellen nutzen können, wie z. B. Studien zugelassener Forscher. Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen sollten die Durchführung der Prüfung nicht beeinträchtigen. Die Prüfungen sollten im Einklang mit bewährten Verfahren der Industrie und einer hohen Berufsethik und Objektivität durchgeführt werden, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung von Prüfungsnormen und -kodizes. Die Prüfer sollten die Vertraulichkeit, Sicherheit und Integrität der Informationen sicherstellen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten, einschließlich Geschäftsgeheimnissen. Diese Sicherstellung sollte kein Mittel sein, die Anwendbarkeit von Prüfvorschriften dieser Verordnung zu umgehen. Die Prüfer sollten über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des Risikomanagements sowie über die technische Kompetenz für die Prüfung von Algorithmen verfügen. Sie sollten unabhängig sein, damit sie ihre Aufgaben auf angemessene und vertrauenswürdige Weise wahrnehmen können. Sie sollten die grundlegenden Unabhängigkeitsanforderungen für verbotene prüfungsfremde Dienstleistungen, Wechsel der Prüfungsgesellschaft und nicht an Bedingungen geknüpfte Gebühren erfüllen. Sind ihre Unabhängigkeit und technische Kompetenz nicht über jeden Zweifel erhaben, sollten sie ihre Funktion niederlegen oder auf den Prüfauftrag verzichten.
Erwägungsgrund 93 Content and opinions of the audit report
Der Prüfbericht sollte begründet werden, um eine aussagekräftige Bilanz über die durchgeführten Tätigkeiten und die erzielten Schlussfolgerungen ziehen zu können. Er sollte Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Verordnung getroffen haben, und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für diese Maßnahmen aufführen. Der Prüfbericht sollte dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort, der Kommission und dem Gremium nach Eingang des Prüfungsberichts übermittelt werden. Die Anbieter sollten auch unverzüglich nach Abschluss jeden der Berichte über die Risikobewertung und die Risikominderungsmaßnahmen sowie den Bericht über die Umsetzung der Prüfungen des Anbieters der sehr großen Online-Plattform oder der sehr großen Online-Suchmaschine übermitteln, aus dem hervorgeht, wie sie den Empfehlungen aus der Prüfung nachgekommen sind. Der Prüfbericht sollte einen Bestätigungsvermerk enthalten, der auf den Schlussfolgerungen aus den Prüfbelegen beruht. Ein „positiver Vermerk“ sollte erstellt werden, wenn alle Belege zeigen, dass der Anbieter der sehr großen Online-Plattform oder der sehr großen Online-Suchmaschine die Pflichten aus dieser Verordnung oder die gegebenenfalls im Rahmen eines Verhaltenskodex oder Krisenprotokolls eingegangenen Verpflichtungszusagen erfüllt, insbesondere durch die Ermittlung, Bewertung und Minderung der mit ihrem System und ihren Diensten verbundenen systemischen Risiken. Ein „positiver Vermerk“ sollte durch Anmerkungen ergänzt werden, wenn der Prüfer Bemerkungen hinzufügen möchte, die keine wesentlichen Auswirkungen auf das Prüfergebnis haben. Ein „negativer Vermerk“ sollte erstellt werden, wenn der Prüfer der Ansicht ist, dass der Anbieter der sehr großen Online-Plattform oder der sehr großen Online-Suchmaschine diese Verordnung nicht einhält oder die eingegangenen Verpflichtungszusagen nicht erfüllt. Falls in dem Bestätigungsvermerk keine Schlussfolgerung für spezifische Elemente, die Teil des Prüfungsumfangs sind, gezogen werden konnte, sollten die Gründe hierfür angegeben werden. Falls zutreffend, sollte der Bericht eine Beschreibung spezifischer Elemente enthalten, die nicht geprüft werden konnten, sowie eine Erklärung, warum diese nicht geprüft werden konnten.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
(En. Digital Services Coordinator of establishment)
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;