Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 39 Zusätzliche Transparenz der Online-Werbung
Die Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, stellen die in Absatz 2 genannten Angaben in einem spezifischen Bereich ihrer Online-Schnittstelle zusammen und machen diese über Anwendungsprogrammierschnittstellen für den gesamten Zeitraum, in dem sie eine Werbung anzeigen, und ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen mithilfe eines durchsuchbaren und verlässlichen Werkzeugs, das mit mehreren Kriterien abgefragt werden kann, öffentlich zugänglich. Sie stellen sicher, dass das Archiv keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthält, denen die Werbung angezeigt wurde oder hätte angezeigt werden können, und angemessene Bemühungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die Informationen präzise und vollständig sind.
Das Archiv enthält zumindest alle folgenden Angaben:
den Inhalt der Werbung, einschließlich des Namens des Produkts, der Dienstleistung oder der Marke und des Gegenstands der Werbung;
die natürliche oder juristische Person, in deren Namen die Werbung angezeigt wird;
die natürliche oder juristische Person, die für die Werbung bezahlt hat, wenn sich diese Person von der in Buchstabe b genannten Person unterscheidet,
den Zeitraum, in dem die Werbung angezeigt wurde;
ob die Werbung gezielt einer oder mehreren bestimmten Gruppen von Nutzern angezeigt werden sollte, und falls ja, welche Hauptparameter zu diesem Zweck verwendet wurden, einschließlich der wichtigsten Parameter, die gegebenenfalls zum Ausschluss einer oder mehrerer solcher bestimmter Gruppen verwendet werden;
die auf den sehr großen Online-Plattformen gemäß Artikel 26 Absatz 2 veröffentlichte und ermittelte kommerzielle Kommunikation;
die Gesamtzahl der erreichten Nutzer und gegebenenfalls aggregierte Zahlen aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat für die Gruppe oder Gruppen von Nutzern, an die die Werbung gezielt gerichtet war.
In Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a, b und c darf das Archiv die in diesen Buchstaben genannten Informationen nicht enthalten, wenn ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine den Zugang zu einer bestimmten Werbung aufgrund mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt oder gesperrt hat. In diesem Fall enthält das Archiv für die in Rede stehende Werbung die Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a bis e bzw. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i.
Die Kommission kann nach Konsultation des Gremiums, der einschlägigen zugelassenen Forscher gemäß Artikel 40 und der Öffentlichkeit Leitlinien zur Struktur, Organisation und Funktionsweise der in diesem Artikel genannten Archive herausgeben.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 95 Public repositories of online advertisements
Von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen genutzte Werbesysteme sind mit besonderen Risiken verbunden und machen angesichts ihres Umfangs und der Tatsache, dass sie die Nutzer auf der Grundlage ihres Verhaltens innerhalb und außerhalb der Online-Schnittstelle der Plattform oder der Suchmaschine gezielt erreichen können, eine weitergehende öffentliche und regulatorische Aufsicht erforderlich. Sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen sollten Archive für Werbung, die auf ihren Online-Schnittstellen angezeigt wird, öffentlich zugänglich machen, um die Aufsicht und die Forschung zu neu entstehenden Risiken im Zusammenhang mit der Online-Verbreitung von Werbung zu unterstützen; dies betrifft etwa rechtswidrige Werbung oder manipulative Techniken und Desinformation mit realen und absehbaren negativen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, den gesellschaftlichen Diskurs, die politische Teilhabe und die Gleichbehandlung. Die Archive sollten den Inhalt der Werbung – u. a. den Namen des Produkts, der Dienstleistung oder Marke und den Gegenstand der Werbung – sowie damit verbundene Daten zum Werbetreibenden und, falls diese nicht mit ihm identisch ist, zur natürlichen oder juristischen Person, die für die Werbung bezahlt hat, und zur Bereitstellung der Werbung enthalten, insbesondere was gezielte Werbung betrifft. Diese Informationen sollten Angaben sowohl zu den Kriterien für die Zielausrichtung als auch zu den Kriterien für die Bereitstellung enthalten, insbesondere, wenn Werbung für schutzbedürftige Personen, wie etwa Minderjährige, bereitgestellt wird.
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Definition
allgemeine Geschäftsbedingungen
(En. terms and conditions)
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Werbung
(En. advertisement)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Online-Schnittstelle
(En. online interface)
Definition
kommerzielle Kommunikation
(En. commercial communication)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;