Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 43 Aufsichtsgebühren
Die Kommission erhebt von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen bei ihrer Benennung gemäß Artikel 33 eine jährliche Aufsichtsgebühr.
Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren deckt die geschätzten Kosten, die der Kommission im Zusammenhang mit ihren Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung entstehen, insbesondere die Kosten im Zusammenhang mit der Benennung gemäß Artikel 33, der Einrichtung, der Pflege und dem Betrieb der Datenbank gemäß Artikel 24 Absatz 5 und dem Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 85, den Befassungen gemäß Artikel 59, der Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 62 und den Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 56 und Kapitel IV Abschnitt 4.
Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen wird jährlich eine Aufsichtsgebühr für jeden Dienst berechnet, für den sie gemäß Artikel 33 benannt wurden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Höhe der jährlichen Aufsichtsgebühr für jeden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine. Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte wendet die Kommission die in dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakt festgelegte Methodik an und beachtet die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Grundsätze. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte und legt die detaillierte Methodik und entsprechende Verfahren für Folgendes fest:
die Festlegung der Kosten gemäß Absatz 2;
die Festlegung der einzelnen jährlichen Aufsichtsgebühren gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c;
die Festlegung des maximalen Gesamtgrenzwerts gemäß Absatz 5 Buchstabe c; und
die für die Durchführung der Zahlung erforderlichen Einzelheiten.
Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte beachtet die Kommission die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Grundsätze.
Der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 und der delegierte Rechtsakt gemäß Absatz 4 entsprechen den folgenden Grundsätzen:
bei der Schätzung des Gesamtbetrags der jährlichen Aufsichtsgebühr werden die im Vorjahr angefallenen Kosten berücksichtigt;
die jährliche Aufsichtsgebühr steht im Verhältnis zur durchschnittlichen monatlichen Zahl der aktiven Nutzer in der Union jeder gemäß Artikel 33 benannten sehr großen Online-Plattform oder jeder sehr großen Online-Suchmaschine;
der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr, die einem bestimmten Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Suchmaschine in Rechnung gestellt wird, darf in keinem Fall 0,05 % seiner weltweiten Jahresnettoeinnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr übersteigen.
Die einzelnen jährlichen Aufsichtsgebühren, die gemäß Absatz 1 in Rechnung gestellt werden, stellen externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) dar.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über den Gesamtbetrag der Kosten, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung entstanden sind, und über den Gesamtbetrag der einzelnen jährlichen Aufsichtsgebühren, die im Vorjahr erhoben wurden.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 101 Commission resources funded by supervisory fee
Die Kommission sollte in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung notwendigen Mittel verfügen. Um die Verfügbarkeit der Ressourcen sicherzustellen, die für eine angemessene Beaufsichtigung auf Unionsebene im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten befugt sein sollten, von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Anbietern eine Aufsichtsgebühr für die von ihren Behörden wahrgenommenen Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben zu erheben, sollte die Kommission auf sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen eine Aufsichtsgebühr erheben, deren Höhe jährlich festgelegt werden sollte. Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühr sollte auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Kosten ermittelt werden, die der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung entstehen, wie nach vernünftigem Ermessen im Voraus geschätzt. Dieser Betrag sollte Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung der besonderen Befugnisse und Aufgaben der Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen umfassen, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Benennung sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen oder mit der Einrichtung, der Wartung und dem Betrieb der in dieser Verordnung vorgesehenen Datenbanken.
Dazu sollten auch Kosten im Zusammenhang mit Einrichtung, Wartung und Betrieb der grundlegenden Informations- und institutionellen Infrastruktur für die Zusammenarbeit zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, dem Gremium und der Kommission gehören, wobei zu berücksichtigen ist, dass sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen aufgrund ihrer Größe und Reichweite einen erheblichen Einfluss auf die für den Betrieb dieser Infrastrukturen erforderlichen Ressourcen haben. Bei der Schätzung der Gesamtkosten sollten die im Vorjahr angefallenen Aufsichtskosten berücksichtigt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten, die über die im Vorjahr erhobenen jährlichen Aufsichtsgebühren hinausgehen. Die externen zweckgebundenen Einnahmen aus den jährlichen Aufsichtsgebühren könnten zur Finanzierung zusätzlicher Humanressourcen wie Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige sowie anderer Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Aufgabe verwendet werden. Die jährliche Aufsichtsgebühr, die von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu erheben ist, sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Dienstes stehen, die sich aus der Zahl der aktiven Nutzer des Dienstes in der Union ergibt. Darüber hinaus sollte die individuelle jährliche Aufsichtsgebühr eine Obergrenze für jeden Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Anbieters des benannten Dienstes oder der benannten Dienste nicht überschreiten.
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Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;
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