Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 50 Anforderungen an Koordinatoren für digitale Dienste
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Koordinatoren für digitale Dienste ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unparteiisch, transparent und zeitnah erfüllen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihren Koordinatoren für digitale Dienste alle erforderlichen Ressourcen zur Ausführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, einschließlich ausreichender technischer, finanzieller und personeller Ressourcen für eine angemessene Beaufsichtigung aller in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Anbieter von Vermittlungsdiensten. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Koordinator für digitale Dienste seinen Haushalt innerhalb dessen Gesamtobergrenzen ausreichend autonom verwalten kann, damit die Unabhängigkeit des Koordinators für digitale Dienste nicht beeinträchtigt wird.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Verordnung handeln die Koordinatoren für digitale Dienste völlig unabhängig. Sie arbeiten frei von äußeren Einflüssen und dürfen weder direkt noch indirekt Weisungen von anderen Behörden oder privaten Stellen einholen oder entgegennehmen.
Absatz 2 dieses Artikels lässt die Aufgaben der Koordinatoren für digitale Dienste innerhalb des in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungs- und Durchsetzungssystems und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 49 Absatz 2 unberührt. Absatz 2 dieses Artikels steht der Ausübung der gerichtlichen Kontrolle nicht entgegen, und er berührt ferner nicht die angemessenen Rechenschaftspflichten in Bezug auf die allgemeinen Tätigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste, wie Finanzausgaben oder Berichterstattung an die nationalen Parlamente, sofern diese Pflichten die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht untergraben.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 111 Resources needed by Digital Services Coordinators
Der Koordinator für digitale Dienste und andere gemäß dieser Verordnung benannte zuständige Behörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Wirksamkeit der Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung und bei der Verwirklichung ihrer Ziele. Daher muss sichergestellt werden, dass diese Behörden über die erforderlichen Mittel, einschließlich finanzieller und personeller Ressourcen, verfügen, um alle in ihre Zuständigkeit fallenden Anbieter von Vermittlungsdiensten im Interesse aller Unionsbürger zu überwachen. Angesichts der Vielfalt von Anbietern von Vermittlungsdiensten und ihrer Verwendung fortgeschrittener Technologie bei der Bereitstellung ihrer Dienste ist es ferner von größter Bedeutung, dass der Koordinator für digitale Dienste und die einschlägigen zuständigen Behörden über die erforderliche Zahl von Mitarbeitern und Experten mit Fachkenntnissen und über die erforderlichen fortgeschrittenen technischen Mittel für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen und dass sie die dafür erforderlichen Finanzressourcen selbstständig verwalten. Außerdem sollte bei der Zurverfügungstellung von Ressourcen der Größe, der Komplexität und den potenziellen gesellschaftlichen Auswirkungen der ihrer Zuständigkeit unterstehenden Anbieter von Vermittlungsdiensten sowie der Reichweite ihrer Dienste in der ganzen Union Rechnung getragen werden. Diese Verordnung lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Finanzierungsmechanismen einzurichten, die auf einer Aufsichtsgebühr beruhen, welche nach nationalem Recht im Einklang mit dem Unionsrecht von Anbietern von Vermittlungsdiensten erhoben wird, sofern diese ihre Hauptniederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat haben, sie strikt auf das Maß beschränkt sind, das zur Deckung der Kosten für die Erfüllung der den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben – mit Ausnahme der der Kommission übertragenen Aufgaben – erforderlich und verhältnismäßig ist, und hinsichtlich der Erhebung und Verwendung solcher Aufsichtsgebühren eine angemessene Transparenz gewährleistet ist.
Erwägungsgrund 112 Independence of competent authorities
Die im Rahmen dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden sollten ferner völlig unabhängig von privaten und öffentlichen Einrichtungen handeln und sie sollten weder verpflichtet sein noch die Möglichkeit haben, Anweisungen, auch von der Regierung, einzuholen oder entgegenzunehmen, unbeschadet der spezifischen Pflichten zur Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden, dem Koordinator für digitale Dienste, dem Gremium und der Kommission. Andererseits sollte die Unabhängigkeit dieser Behörden nicht bedeuten, dass sie keinen verhältnismäßigen Rechenschaftspflichtmechanismen hinsichtlich der allgemeinen Tätigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste, wie etwa ihrer finanziellen Ausgaben oder der Berichterstattung an die nationalen Parlamente, unterliegen können, soweit dies mit der nationalen Verfassung im Einklang steht und die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Die Anforderung der Unabhängigkeit sollte nicht die Ausübung der gerichtlichen Überprüfung oder die Möglichkeit verhindern, andere nationale Behörden, einschließlich gegebenenfalls Strafverfolgungsbehörden, Krisenmanagementbehörden oder Verbraucherschutzbehörden, zu konsultieren oder einen regelmäßigen Gedankenaustausch mit ihnen zu führen, um sich gegenseitig über laufende Untersuchungen zu unterrichten, ohne die Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse zu beeinträchtigen.
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Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;