Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 52 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen der Anbieter von Vermittlungsdiensten, die in ihre Zuständigkeit fallen, gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen im Einklang mit Artikel 51 erforderlichen Maßnahmen.
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag der Geldbußen, die bei Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung verhängt werden können, 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag der Geldbußen, die bei Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen, beim Versäumnis einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen sowie bei der Nichtduldung einer Nachprüfung verhängt werden können, 1 % des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten oder der betreffenden Person im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag eines Zwangsgelds 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr, berechnet ab dem in dem betreffenden Beschluss genannten Datum, beträgt.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 117 Effective, proportionate and dissuasive penalties
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen die Pflichten aus dieser Verordnung auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Weise sanktioniert werden können, wobei die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes, das verfolgte öffentliche Interesse, Umfang und Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen sind. Insbesondere sollte bei Sanktionen berücksichtigt werden, ob der betreffende Anbieter der Vermittlungsdienste seine Pflichten aus dieser Verordnung systematisch oder wiederholt nicht erfüllt, sowie gegebenenfalls die Zahl der betroffenen Nutzer, ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ob er in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist. Ist in dieser Verordnung ein Höchstbetrag für Geldbußen oder Zwangsgelder vorgesehen, so sollte dieser Höchstbetrag für jede einzelne Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung und unbeschadet der Anpassung der Geldbußen und Zwangsgelder für spezifische Zuwiderhandlungen gelten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die aufgrund von Zuwiderhandlungen verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder in jedem einzelnen Fall wirksam, angemessen und abschreckend sind, indem sie nationale Vorschriften und Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung festlegen, wobei sämtlichen Kriterien in Bezug auf die allgemeinen Bedingungen für das Verhängen von Geldbußen oder Zwangsgeldern Rechnung zu tragen ist.
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Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;