Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 55 Tätigkeitsberichte
Die Koordinatoren für digitale Dienste erstellen Jahresberichte über ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich der Zahl der eingegangenen Beschwerden gemäß Artikel 53 und einer Übersicht über entsprechende Folgemaßnahmen. Die Koordinatoren für digitale Dienste machen die Jahresberichte vorbehaltlich der geltenden Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen gemäß Artikel 84 in einem maschinenlesbaren Format der Öffentlichkeit zugänglich und übermitteln sie der Kommission und dem Gremium.
Der Jahresbericht enthält ferner folgende Angaben:
Anzahl und Gegenstand der Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und der Auskunftsanordnungen, die gemäß den Artikeln 9 und 10 von einer nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats des Koordinators für digitale Dienste erlassen wurden,
die Befolgung dieser Anordnungen, wie dem Koordinator für digitale Dienste gemäß den Artikeln 9 und 10 mitgeteilt.
Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 mehrere zuständige Behörden benannt, so stellt er sicher, dass der Koordinator für digitale Dienste einen einzigen Bericht über die Tätigkeiten aller zuständigen Behörden erstellt und dass der Koordinator für digitale Dienste alle einschlägigen Informationen und Unterstützung von den entsprechenden anderen zuständigen Behörden erhält.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 122 Annual activity reports by coordinators
Der Koordinator für digitale Dienste sollte beispielsweise auf seiner Website regelmäßige Berichte über die gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten veröffentlichen. Der Bericht sollte insbesondere in einem maschinenlesbaren Format veröffentlicht werden und einen Überblick über die eingegangenen Beschwerden und die Folgemaßnahmen dazu beinhalten, wie zum Beispiel die Gesamtzahl der eingegangenen Beschwerden und die Anzahl der Beschwerden, die zur Einleitung einer förmlichen Untersuchung oder zur Weiterleitung an andere Koordinatoren für digitale Dienste geführt haben, ohne jedoch personenbezogene Daten zu nennen. Da der Koordinator für digitale Dienste über das Informationsaustauschsystem auch über Anordnungen zu Maßnahmen gegen rechtswidrige Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen gemäß dieser Verordnung informiert wird, sollte er in seinem jährlichen Bericht auch die Zahl und die Kategorien solcher Anordnungen von Justiz- und Verwaltungsbehörden gegenüber Anbietern von Vermittlungsdiensten in seinem Mitgliedstaat angeben.
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Definition
rechtswidrige Inhalte
(En. illegal content)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;