Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 56 Zuständigkeit
Abgesehen von den Befugnissen gemäß Absatz 2, 3 und 4 verfügt der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters von Vermittlungsdiensten befindet über ausschließliche Befugnisse diese Verordnung zu überwachen und durchzusetzen.
- ▼C2ModificationCorrectedParagraph (2) corrected by a corrigendum to Regulation (EU) 2022/2065. Published in the Official Journal 5 November 2025.
Die Kommission verfügt über ausschließliche Befugnisse, Kapitel III Abschnitt 5 zu überwachen und durchzusetzen.
Die Kommission verfügt über Befugnisse diese Verordnung gegenüber Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu überwachen und durchzusetzen, wobei es sich um andere Befugnisse als die in Kapitel III Abschnitt 5 dieser Verordnung genannten handelt.
Hat die Kommission kein Verfahren wegen desselben Verstoßes eingeleitet, verfügt der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine befindet, über die Befugnisse die Verpflichtungen dieser Verordnung in Bezug auf diese Anbieter, sofern sie nicht in Kapitel III Abschnitt 5 festgelegt sind zu überwachen und durchzusetzen.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen in enger Zusammenarbeit für die Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung.
- ▼C3ModificationCorrectedParagraph (6) corrected by a corrigendum to Regulation (EU) 2022/2065. Published in the Official Journal 11 February 2026.
Hat ein Anbieter von Vermittlungsdiensten keine Niederlassung in der EU, verfügt der Mitgliedstaat, in dem dessen gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, oder die Kommission gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels gegebenenfalls über die Befugnisse, die einschlägigen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu überwachen und durchzusetzen.
Benennt ein Anbieter von Vermittlungsdiensten keinen gesetzlichen Vertreter gemäß Artikel 13, so verfügen alle Mitgliedstaaten und im Falle eines Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine die Kommission über diese Befugnisse gemäß diesem Artikel zu überwachen und durchzusetzen.
Beabsichtigt ein Koordinator für digitale Dienste, seine Befugnisse gemäß diesem Absatz auszuüben, so unterrichtet er alle anderen Koordinatoren für digitale Dienste und die Kommission und stellt sicher, dass die in der Charta verankerten geltenden Garantien eingehalten werden, insbesondere um zu vermeiden, dass ein und dasselbe Verhalten mehr als einmal wegen Zuwiderhandlung gegen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten sanktioniert wird. Beabsichtigt die Kommission, ihre Befugnisse gemäß diesem Absatz auszuüben, unterrichtet sie alle anderen Koordinatoren für digitale Dienste von dieser Absicht. Ist eine Unterrichtung gemäß diesem Absatz erfolgt, so leiten die anderen Mitgliedstaaten keine Verfahren wegen desselben Verstoßes wie dem in der Unterrichtung genannten ein.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 123 Competence based on main establishment
Im Interesse der Klarheit, Einfachheit und Wirksamkeit sollten die Befugnisse für die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übertragen werden, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters von Vermittlungsdiensten befindet, d. h. in dem der Anbieter seine Hauptverwaltung oder seinen eingetragenen Sitz hat, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden. Anbieter, die nicht in der Union niedergelassen sind, aber Dienste in der Union erbringen und daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten angesichts der Funktion der gesetzlichen Vertreter im Rahmen dieser Verordnung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie ihren gesetzlichen Vertreter bestellt haben. Im Interesse einer wirksamen Anwendung dieser Verordnung sollten jedoch alle Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Kommission zuständig sein, wenn Anbieter keinen gesetzlichen Vertreter benannt haben. Diese Zuständigkeit kann von einer der zuständigen Behörden oder der Kommission übernommen werden, sofern der Anbieter wegen desselben Sachverhalts nicht Gegenstand eines Durchsetzungsverfahrens durch eine andere zuständige Behörde oder die Kommission ist. Um die Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem zu gewährleisten und insbesondere zu vermeiden, dass ein und derselbe Verstoß gegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen mehr als einmal geahndet wird, sollte jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, seine Zuständigkeit in Bezug auf solche Anbieter auszuüben, unverzüglich alle anderen Behörden, einschließlich der Kommission, über das für die Zwecke dieser Verordnung eingerichtete Informationsaustauschsystem unterrichten.
Erwägungsgrund 124 Commission's exclusive competence over systemic risk rules
Angesichts ihrer potenziellen Auswirkungen und der Herausforderungen, die mit ihrer wirksamen Überwachung verbunden sind, bedarf es besonderer Vorschriften für die Überwachung und Durchsetzung in Bezug auf Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen. Die Kommission sollte – gegebenenfalls mit Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden – für die Überwachung und öffentliche Durchsetzung systemischer Aspekte, wie etwa Aspekte mit weitreichenden Auswirkungen auf die kollektiven Interessen der Nutzer, zuständig sein. Daher sollte die Kommission die ausschließliche Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung der zusätzlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken haben, die Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen gemäß dieser Verordnung auferlegt werden. Die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission sollte bestimmte Verwaltungsaufgaben, die gemäß dieser Verordnung den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung übertragen werden, wie etwa die Vorabüberprüfung von Forschern, unberührt lassen.
Erwägungsgrund 125 Shared competence over other due diligence obligations
Die Zuständigkeit zur Überwachung und Durchsetzung anderer Sorgfaltspflichten als der zusätzlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit systemischen Risiken, die Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen gemäß dieser Verordnung auferlegt werden, sollte sowohl bei der Kommission als auch bei den zuständigen nationalen Behörden liegen. Zum einen könnte die Kommission in vielen Fällen besser in der Lage sein, gegen systemische Verstöße dieser Anbieter, wie z. B. solche, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, gegen schwere wiederholte Verstöße oder gegen das Versäumnis, von dieser Verordnung geforderte wirksame Mechanismen einzurichten, vorzugehen. Zum anderen könnten die zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung eines Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine befindet, besser in der Lage sein, gegen einzelne Verstöße dieser Anbieter, die keine systemischen oder grenzüberschreitenden Probleme verursachen, vorzugehen. Im Interesse der Effizienz, zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Gewährleistung der Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem sollte es der Kommission obliegen, zu beurteilen, ob sie es für angemessen hält, diese geteilten Zuständigkeiten in einem bestimmten Fall auszuüben; und sobald sie ein Verfahren eingeleitet hat, sollten die Mitgliedstaaten nicht mehr in der Lage sein, dies zu tun. Die Mitgliedstaaten sollten sowohl untereinander als auch mit der Kommission eng zusammenarbeiten, und die Kommission sollte eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass das mit dieser Verordnung geschaffene Überwachungs- und Durchsetzungssystem reibungslos funktioniert und wirksam ist.
Erwägungsgrund 126 Competence rules and private international law
Die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuweisung von Zuständigkeiten sollten die Bestimmungen des Unionsrechts und die nationalen Vorschriften des internationalen Privatrechts über die gerichtliche Zuständigkeit sowie das anwendbare Recht in Zivil- und Handelssachen – wie z. B. Klagen von Verbrauchern vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts – unberührt lassen. Was die den Anbietern von Vermittlungsdiensten durch diese Verordnung auferlegte Verpflichtung betrifft, die erlassende Behörde über die Ausführung von Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und von Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen zu informieren, so sollten die Vorschriften über die Zuweisung von Zuständigkeiten nur für die Überwachung der Durchsetzung dieser Verpflichtung gelten, nicht aber für andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anordnung, wie etwa die Zuständigkeit für den Erlass der Anordnung.
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Definition
Verbraucher
(En. consumer)
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
rechtswidrige Inhalte
(En. illegal content)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;