Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 58 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Koordinatoren für digitale Dienste
Hat ein Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten auf eine Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, die sich negativ auf die Nutzer des Dienstes im Mitgliedstaat des Koordinators für digitale Dienste auswirkt, so kann er – sofern die Kommission nicht aufgrund derselben mutmaßlichen Zuwiderhandlung eine Untersuchung eingeleitet hat – den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort auffordern, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Auf Aufforderung von mindestens drei Koordinatoren für digitale Dienste am Bestimmungsort, die Grund zu der Annahme haben, dass ein spezifischer Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen diese Verordnung auf eine Weise verstoßen hat, die sich negativ auf Nutzer in ihren Mitgliedstaaten auswirkt, kann das Gremium – sofern die Kommission nicht aufgrund derselben Zuwiderhandlung eine Untersuchung eingeleitet hat – den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort auffordern, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Eine Aufforderung gemäß Absatz 1 oder 2 muss hinreichend begründet sein und zumindest folgende Informationen enthalten:
die Kontaktstelle des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 11;
eine Beschreibung der einschlägigen Fakten, der betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und der Gründe, aufgrund derer der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium vermutet, dass der Anbieter gegen diese Verordnung verstoßen hat, einschließlich der Beschreibung der negativen Auswirkungen der mutmaßlichen Zuwiderhandlung;
alle sonstigen Informationen, die der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die auf eigene Initiative zusammengetragen wurden, oder Vorschläge für spezifische Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich einstweiliger Maßnahmen.
Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort trägt der Aufforderung gemäß der Absätze 1 oder 2 dieses Artikels weitestgehend Rechnung. Ist er der Auffassung, dass er nicht über ausreichende Informationen verfügt, um der Aufforderung Folge zu leisten, und hat er Grund zu der Annahme, dass der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, oder das Gremium zusätzliche Informationen bereitstellen könnte, so kann der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort entweder diese Informationen gemäß Artikel 57 anfordern oder eine gemeinsame Untersuchung gemäß Artikel 60 Absatz 1 einleiten, an der mindestens der Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung erteilt hat, teilnimmt. Die Frist gemäß Absatz 5 dieses Artikels ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen oder bis die Einladung zur Teilnahme an der gemeinsamen Untersuchung abgelehnt wurde.
Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort teilt dem Koordinator für digitale Dienste, der die Aufforderung übermittelt hat, und dem Gremium unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens zwei Monate nach Eingang der Aufforderung gemäß Absatz 1 oder 2, die Bewertung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung sowie eine Erläuterung etwaiger Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen mit, die in diesem Zusammenhang ergriffen wurden oder geplant sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 128 Requests for action between coordinators
Der Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort sollte insbesondere auf der Grundlage eingegangener Beschwerden oder gegebenenfalls von Beiträgen anderer nationaler zuständiger Behörden oder des Gremiums im Fall von Angelegenheiten, an denen mindestens drei Mitgliedstaaten beteiligt sind, den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort ersuchen können, Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf einen seiner Zuständigkeit unterstehenden Anbieter zu ergreifen. Solche Ersuchen um Maßnahmen sollten sich auf stichhaltige Beweise stützen, die das Vorliegen eines mutmaßlichen Verstoßes mit negativen Auswirkungen auf die kollektiven Interessen der Nutzer des Dienstes in dem betreffenden Mitgliedstaat oder mit negativen Auswirkungen auf die Gesellschaft belegen. Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort sollte sich auf gegenseitige Amtshilfe stützen oder den Koordinator für digitale Dienste, der das Ersuchen gestellt hat, um eine gemeinsame Untersuchung bitten können, falls weitere Informationen für eine Entscheidung benötigt werden; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, die Kommission um eine Bewertung der Angelegenheit zu ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um einen systematischen Verstoß durch eine sehr große Online-Plattform oder eine sehr große Online-Suchmaschine handeln könnte.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
(En. Digital Services Coordinator of establishment)
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort
(En. Digital Services Coordinator of destination)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;