Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 66 Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen
Die Kommission kann Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen gemäß den Artikeln 73 und 74 in Bezug auf das einschlägige Verhalten des Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine einleiten, wenn dieser im Verdacht steht, gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen zu haben.
Beschließt die Kommission, ein Verfahren nach Absatz 1 dieses Artikels einzuleiten, so teilt sie dies allen Koordinatoren für digitale Dienste und dem Gremium über das in Artikel 85 genannte Informationsaustauschsystem sowie dem betreffenden Anbieter der sehr großen Online-Plattform oder der sehr großen Online-Suchmaschine mit.
Die Koordinatoren für digitale Dienste übermitteln der Kommission unverzüglich nach ihrer Unterrichtung über die Einleitung des Verfahrens alle Informationen über die fragliche Zuwiderhandlung, über die sie verfügen.
Die Einleitung eines Verfahrens gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch die Kommission entbindet den Koordinator für digitale Dienste und gegebenenfalls alle zuständigen Behörden von ihren Artikel 56 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Befugnissen für die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß.
Bei der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse gemäß dieser Verordnung kann die Kommission die individuelle oder gemeinsame Unterstützung von Koordinatoren für digitale Dienste, die von der mutmaßlichen Zuwiderhandlung betroffen sind, einschließlich des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort, anfordern. Die Koordinatoren für digitale Dienste, bei denen ein solcher Antrag eingegangen ist, und jede andere zuständige Behörde – sofern sie vom Koordinator für digitale Dienste beteiligt wurde – arbeiten aufrichtig und zügig mit der Kommission zusammen und sind berechtigt, ihre Untersuchungsbefugnisse gemäß Artikel 51 Absatz 1 in Bezug auf den Anbieter der betreffenden sehr große Online-Plattform oder der betreffenden sehr großen Online-Suchmaschine im Hinblick auf Informationen, Personen und Räumlichkeiten im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats und im Einklang mit dem Antrag auszuüben.
Die Kommission stellt dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und dem Gremium sämtliche relevanten Informationen über die Ausübung der in den Artikeln 67 bis 72 genannten Befugnisse bereit und teilt ihm ihre vorläufige Beurteilung gemäß Artikel 79 Absatz 1 mit. Das Gremium legt der Kommission seine Ansichten zu der vorläufigen Beurteilung innerhalb einer gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten Frist vor. Die Kommission trägt den Ansichten des Gremiums bei ihrer Entscheidung weitestgehend Rechnung.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 138 Commission's own-initiative investigation powers
Die Kommission sollte Zuwiderhandlungen auf eigene Initiative im Einklang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnissen untersuchen können, unter anderem durch Beantragung des Zugangs zu Daten, durch Anforderung von Informationen oder durch Durchführung von Nachprüfungen sowie durch Inanspruchnahme der Unterstützung der Koordinatoren für digitale Dienste. Deutet die Überwachung einzelner mutmaßlicher Zuwiderhandlungen von Anbietern sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen durch die zuständigen nationalen Behörden auf systemische Probleme hin, wie etwa Probleme mit weitreichenden Auswirkungen auf die kollektiven Interessen der Nutzer des betreffenden Dienstes, so sollten die Koordinatoren für digitale Dienste die Möglichkeit haben, auf der Grundlage eines hinreichend begründeten Antrags die Kommission mit diesen Problemen zu befassen. Eine solche Anfrage sollte mindestens alle erforderlichen Tatsachen und Umstände enthalten, die die mutmaßliche Zuwiderhandlung und deren systemischen Charakter untermauern. Je nach Ergebnis ihrer eigenen Bewertung sollte die Kommission die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung ergreifen können, einschließlich gegebenenfalls der Einleitung einer Untersuchung oder der Ergreifung einstweiliger Maßnahmen.
Erwägungsgrund 139 Commission proceedings preclude national action
Um ihre Aufgaben wirksam ausüben zu können, sollte die Kommission über einen Ermessensspielraum bezüglich der Entscheidung verfügen, Verfahren gegen Anbieter sehr großer Online-Plattformen oder sehr großer Online-Suchmaschinen einzuleiten. Wenn die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, sollte es den Koordinatoren für digitale Dienste am Niederlassungsort untersagt sein, ihre Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf das fragliche Verhalten des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine auszuüben, um Doppelmaßnahmen, Uneinheitlichkeit und Risiken unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) zu vermeiden. Die Kommission sollte jedoch um einzelne oder gemeinsame Beiträge der Koordinatoren für digitale Dienste zur Untersuchung bitten können. Im Einklang mit der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit sollte sich der Koordinator für digitale Dienste nach Kräften bemühen, begründete und verhältnismäßige Anfragen der Kommission im Zusammenhang mit einer Untersuchung zu erfüllen. Darüber hinaus sollten der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort sowie das Gremium und gegebenenfalls alle andere Koordinatoren für digitale Dienste der Kommission alle erforderlichen Informationen und Unterstützungsleistungen bereitstellen, damit diese ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann, einschließlich der Informationen, die im Kontext von Datenerhebungen oder Datenzugängen erhoben wurden, soweit dies nicht durch die Rechtsgrundlage, anhand der die Informationen erhoben wurden, ausgeschlossen wird. Im Gegenzug sollte die Kommission den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort und das Gremium über die Ausübung ihrer Befugnisse informieren, insbesondere, wenn sie beabsichtigt, ein Verfahren einzuleiten und ihre Untersuchungsbefugnisse auszuüben. Außerdem sollte die Kommission, wenn sie ihre vorläufigen Feststellungen, einschließlich der Fragen zu denen sie Einwände erhebt, gegenüber den betroffenen Anbietern einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine mitteilt, diese auch dem Gremium mitteilen. Das Gremium sollte seine Ansichten zu den Einwänden und Bewertungen der Kommission äußern; die Kommission sollte diese Stellungnahme bei der Begründung ihrer endgültigen Entscheidung berücksichtigen.
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Definition
Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
(En. Digital Services Coordinator of establishment)
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;