Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 67 Auskunftsverlangen
Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben kann die Kommission durch einfaches Verlangen oder im Wege eines Beschlusses von dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine sowie von allen anderen natürlichen oder juristischen Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften, einschließlich Organisationen, die die Prüfungen gemäß Artikel 37 und Artikel 75 Absatz 2 durchführen, die Übermittlung dieser Informationen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.
Bei der Übermittlung eines einfachen Auskunftsverlangens an den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder an eine andere Person gemäß Absatz 1 gibt die Kommission die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens an, führt auf, welche Informationen erforderlich sind, und setzt die Frist für die Übermittlung der Informationen und nennt die in Artikel 74 vorgesehenen Geldbußen für den Fall, dass unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht werden.
Verlangt die Kommission im Wege eines Beschlusses, dass der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder eine andere Person gemäß Absatz 1 Informationen übermittelt, gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens an, führt auf, welche Informationen erforderlich sind, und setzt die Frist für die Übermittlung der Informationen. Ferner nennt sie darin die in Artikel 74 vorgesehenen Geldbußen bzw. nennt oder verhängt darin die in Artikel 76 vorgesehenen Zwangsgelder. Darüber hinaus wird darin auf das Recht hingewiesen, den Beschluss vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.
Die Anbieter der betreffenden sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine oder eine andere Person gemäß Absatz 1 oder deren Vertreter und, im Falle von juristischen Personen, Gesellschaften oder Unternehmen oder wenn sie keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung berufenen Personen stellen die angeforderten Informationen im Namen des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Absatz 1 bereit. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informationen im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Informationen vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.
Auf Verlangen der Kommission stellen die Koordinatoren für digitale Dienste und andere zuständige Behörden der Kommission alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr in diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben benötigt.
Die Kommission übermittelt den Koordinatoren für digitale Dienste nach der Übermittlung des einfachen Verlangens oder des Beschlusses gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels umgehend eine Kopie des Verlangens oder Beschlusses über das in Artikel 85 genannte Informationsaustauschsystem.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 141 Commission's power to request information
Die Kommission sollte die Informationen anfordern können, die erforderlich sind, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen in der gesamten Union sicherzustellen. Insbesondere sollte die Kommission Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen, Daten und Informationen haben, die für die Einleitung und Durchführung von Untersuchungen und die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Pflichten erforderlich sind, unabhängig davon, in wessen Besitz sich die betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen befinden und ungeachtet ihrer Form oder ihres Formats, ihres Speichermediums oder des genauen Orts der Speicherung. Die Kommission sollte den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine sowie gegebenenfalls alle anderen natürlichen oder juristischen Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über die mutmaßliche Zuwiderhandlung oder die Zuwiderhandlung haben dürften, direkt im Wege eines hinreichend begründeten Auskunftsverlangens dazu verpflichten können, ihr alle einschlägigen Belege, Daten und Informationen vorzulegen. Darüber hinaus sollte die Kommission einschlägige Informationen für die Zwecke dieser Verordnung bei jeder Behörde, Einrichtung oder Agentur innerhalb des Mitgliedstaates einholen können. Die Kommission sollte Zugang zu Dokumenten, Daten, Informationen, Datenbanken und Algorithmen relevanter Personen sowie diesbezügliche Erläuterungen – im Wege der Ausübung von Untersuchungsbefugnissen wie Auskunftsverlangen oder Befragungen – verlangen und alle natürlichen oder juristischen Personen, die nützliche Informationen besitzen könnten, mit deren Zustimmung befragen und die gemachten Aussagen mit allen technischen Mitteln aufnehmen können. Zudem sollte die Kommission befugt sein, die für die Durchsetzung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erforderlichen Nachprüfungen durchzuführen. Diese Untersuchungsbefugnisse sollen die Möglichkeit der Kommission ergänzen, Koordinatoren für digitale Dienste und andere Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung zu ersuchen, etwa durch Bereitstellung von Informationen oder die Ausübung ihrer Befugnisse.
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Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;