Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 7 Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften
Die Anbieter von Vermittlungsdiensten kommen für die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Haftungsausschlüsse auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigeninitiative nach Treu und Glauben und sorgfältig freiwillige Untersuchungen durchführen oder andere Maßnahmen zur Erkennung, Feststellung und Entfernung rechtswidriger Inhalte oder zur Sperrung des Zugangs zu rechtswidrigen Inhalten treffen oder die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere den Anforderungen dieser Verordnung nachzukommen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 26 Voluntary illegal-content detection preserves exemptions
Um Rechtssicherheit zu schaffen und Abschreckung vor Tätigkeiten zu vermeiden, die Anbieter von allen Kategorien von Vermittlungsdiensten auf freiwilliger Basis zur Erkennung und Feststellung von rechtswidrigen Inhalten sowie zum Vorgehen dagegen durchführen können, sollte präzisiert werden, dass die bloße Durchführung solcher Tätigkeiten durch Anbieter nicht dazu führt, dass die Haftungsausschlüsse gemäß dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden können, sofern diese Tätigkeiten nach Treu und Glauben und sorgfältig durchgeführt werden. Die Bedingung, nach Treu und Glauben und sorgfältig zu handeln, sollte im Einklang mit dem Ziel und den Anforderungen dieser Verordnung ein objektives, nicht diskriminierendes und verhältnismäßiges Vorgehen unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie erforderliche Schutzmaßnahmen gegen die ungerechtfertigte Entfernung rechtmäßiger Inhalte umfassen. Zu diesem Zweck sollten die betreffenden Anbieter beispielsweise angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass bei der Verwendung automatisierter Werkzeuge zur Durchführung solcher Maßnahmen die betreffende Technologie ausreichend zuverlässig ist, um die Fehlerquote so weit wie möglich zu begrenzen. Zudem sollte präzisiert werden, dass das bloße Ergreifen von Maßnahmen durch die Anbieter nach Treu und Glauben zur Einhaltung der Anforderungen des Unionsrechts, einschließlich derer gemäß dieser Verordnung im Hinblick auf die Umsetzung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht dazu führen sollte, dass die in dieser Verordnung festgelegten Ausschlüsse nicht in Anspruch genommen werden können. Jegliche dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, die ein Anbieter möglicherweise durchgeführt bzw. ergriffen hat, sollten daher nicht berücksichtigt werden, um zu ermitteln, ob der Anbieter einen Haftungsausschluss in Anspruch nehmen kann, insbesondere in Bezug darauf, ob der Anbieter die Dienstleistung auf neutrale Weise erbringt und die einschlägige Vorschrift daher für ihn gelten kann, ohne dass dies jedoch bedeutet, dass sich der Anbieter zwangsläufig darauf berufen kann. Freiwillige Maßnahmen sollten nicht dazu genutzt werden, die Verpflichtungen von Anbietern von Vermittlungsdiensten gemäß dieser Verordnung zu umgehen.
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Definition
allgemeine Geschäftsbedingungen
(En. terms and conditions)
Definition
rechtswidrige Inhalte
(En. illegal content)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;