Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 71 Verpflichtungszusagen
Bietet der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine während des Verfahrens nach diesem Abschnitt Verpflichtungszusagen an, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sichergestellt werden soll, kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen für den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine im Wege eines Beschlusses für bindend erklären und feststellen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.
Die Kommission kann das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufnehmen,
wenn eine materielle Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, auf den sich der Beschluss stützte,
wenn der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine gegen seine Verpflichtungszusagen verstößt oder
wenn der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 beruhte.
Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine angebotenen Verpflichtungszusagen die wirksame Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht sicherstellen können, lehnt sie diese Verpflichtungszusagen bei Abschluss des Verfahrens in einem mit Gründen versehenen Beschluss ab.
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Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;