Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 76 Zwangsgelder
Die Kommission kann – im Wege eines Beschlusses – gegen den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder gegebenenfalls eine andere Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 ein Zwangsgeld pro Tag bis zu einem Höchstbetrag von 5 % der im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tageseinnahmen oder des im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten durchschnittlichen Jahresumsatzes, berechnet ab dem im Beschluss genannten Tag, verhängen, um ihn/sie dazu zu zwingen,
in Beantwortung eines Beschlusses zum Auskunftsverlangen gemäß Artikel 67 richtige und vollständige Informationen zu übermitteln,
eine Nachprüfung zu dulden, die die Kommission im Wege eines Beschlusses gemäß Artikel 69 angeordnet hat,
einem Beschluss nachzukommen, mit dem einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 70 Absatz 1 angeordnet werden,
Verpflichtungszusagen nachzukommen, die im Wege eines Beschlusses gemäß Artikel 71 Absatz 1 für bindend erklärt wurden,
einem Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1 und, falls zutreffend, den darin enthaltenen Anforderungen an den Aktionsplan gemäß Artikel 75 nachzukommen.
Ist der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder eine andere Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verpflichtung nachgekommen, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden sollte, kann die Kommission den endgültigen Betrag des Zwangsgelds auf einen niedrigeren Betrag als den in dem ursprünglichen Beschluss festsetzen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 144 Fines and periodic penalty payments
Die Einhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung sollte durch Geldbußen und Zwangsgelder durchgesetzt werden können. Zu diesem Zweck sollten im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Verbots der doppelten Strafverfolgung Geldbußen und Zwangsgelder in angemessener Höhe auch für die Nichteinhaltung verfahrensrechtlicher Pflichten und Bestimmungen festgelegt werden, vorbehaltlich angemessener Verjährungsfristen. Die Kommission und die einschlägigen nationalen Behörden sollten ihre Durchsetzungsbemühungen abstimmen, damit sichergestellt ist, dass diese Grundsätze beachtet werden. Insbesondere sollte die Kommission allen Geldbußen und Sanktionen Rechnung tragen, die im Wege einer endgültigen Entscheidung in einem Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen andere Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten wegen desselben Sachverhalts gegen dieselbe juristische Person verhängt wurden, damit sichergestellt ist, dass die insgesamt verhängten Geldbußen und Sanktionen angemessen sind und der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung entsprechen. Alle Beschlüsse, die die Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung fasst, unterliegen der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Einklang mit dem AEUV. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte im Einklang mit Artikel 261 AEUV über die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung von Geldbußen und Zwangsgeldern verfügen.
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Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;