Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 85 Informationsaustauschsystem
Die Kommission errichtet und pflegt ein zuverlässiges und sicheres Informationsaustauschsystem für die Kommunikation zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium. Andere zuständige Behörden können Zugang zu diesem System erhalten, wenn dies für die Durchführung der ihnen im Einklang mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Die Koordinatoren für digitale Dienste, die Kommission und das Gremium nutzen das Informationsaustauschsystem für alle Mitteilungen gemäß dieser Verordnung.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise des Informationsaustauschsystems und seine Interoperabilität mit anderen einschlägigen Systemen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 88 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 127 Cross-border cooperation and information sharing
Angesichts der grenzüberschreitenden und sektorübergreifenden Bedeutung von Vermittlungsdiensten ist ein hohes Maß an Zusammenarbeit erforderlich, um die konsequente Anwendung dieser Verordnung und die Verfügbarkeit der einschlägigen Informationen für die Ausübung der Durchsetzungsaufgaben über das Informationsaustauschsystem sicherzustellen. Diese Zusammenarbeit kann – unbeschadet spezifischer gemeinsamer Untersuchungen – je nach den anstehenden Problemen unterschiedliche Formen annehmen. In jedem Fall muss der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort eines Anbieters von Vermittlungsdiensten die anderen Koordinatoren für digitale Dienste über Probleme, Untersuchungen und Maßnahmen, die gegenüber diesem Anbieter ergriffen werden, informieren. Darüber hinaus sollte der Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort – wenn eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat einschlägige Informationen für eine Untersuchung besitzt, die von den zuständigen Behörden im Mitgliedstaat der Niederlassung durchgeführt wird, oder in der Lage ist, solche Informationen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und zu denen die zuständigen Behörden im Mitgliedstaat der Niederlassung keinen Zugang haben, zu erheben – den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort zeitnah unterstützen, unter anderem durch die Ausübung seiner Untersuchungsbefugnisse im Einklang mit den geltenden nationalen Verfahren und der Charta. Der Adressat dieser Untersuchungsmaßnahmen sollte ihnen Folge leisten und bei Nichtbefolgung haftbar sein, und die zuständigen Behörden im Mitgliedstaat der Niederlassung sollten die im Wege der gegenseitigen Amtshilfe erhobenen Informationen in Anspruch nehmen können, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.
Erwägungsgrund 148 Secure information sharing system among authorities
Die wirksame Durchsetzung und Überwachung dieser Verordnung erfordert einen nahtlosen Informationsaustausch in Echtzeit zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, dem Gremium und der Kommission auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Informationsflüsse und Verfahren. Dies kann gegebenenfalls auch den Zugang anderer zuständiger Behörden zu diesem System rechtfertigen. Da die ausgetauschten Informationen vertraulich sein oder personenbezogene Daten beinhalten können, sollten sie gleichzeitig vor unbefugtem Zugriff geschützt bleiben, im Einklang mit den Zwecken, zu denen die Informationen erhoben wurden. Daher sollte jede Kommunikation zwischen diesen Behörden auf der Grundlage eines zuverlässigen und gesicherten Informationsaustauschsystems erfolgen, dessen Einzelheiten in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden sollten. Das Informationsaustauschsystem kann auf bestehende Instrumente des Binnenmarkts gestützt sein, insofern diese die Ziele dieser Verordnung in kostenwirksamer Weise erfüllen können.
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Definition
Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort
(En. Digital Services Coordinator of establishment)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Koordinator für digitale Dienste am Bestimmungsort
(En. Digital Services Coordinator of destination)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;