Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 9 Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte
- ▼C1ModificationCorrectedParagraph (1) corrected by a corrigendum to Regulation (EU) 2022/2065. Published in the Official Journal 1 December 2022.
Nach Eingang einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte, die von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurde, informieren die Anbieter von Vermittlungsdiensten die eine Anordnung erlassende Behörde oder eine andere in der Anordnung genannte Behörde unverzüglich über die Ausführung der Anordnung, und geben an, ob und wann sie die Anordnung ausgeführt haben.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine in Absatz 1 genannte Anordnung bei der Übermittlung an den Diensteanbieter mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:
diese Anordnung enthält Folgendes:
eine Angabe der Rechtsgrundlage nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts für die Anordnung,
eine Begründung, warum es sich bei den Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt, mit Bezugnahme auf eine oder mehrere besondere Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht,
Informationen zur Identifizierung der anordnenden Behörde,
klare Angaben, anhand deren der Anbieter von Vermittlungsdiensten die betreffenden rechtswidrigen Inhalte ermitteln und ausfindig machen kann, beispielsweise eine oder mehrere präzise URL-Adressen, und, soweit erforderlich, weitere Angaben,
Angaben über Rechtsbehelfsmechanismen, die dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und dem Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen,
unter Umständen Angaben dazu, welche Behörde über die Ausführung der Anordnung zu informieren ist;
der räumliche Geltungsbereich dieser Anordnung ist auf der Grundlage der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts, einschließlich der Charta, und, falls anwendbar, der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts auf das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß beschränkt;
diese Anordnung wird in einer der vom Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Artikel 11 Absatz 3 angegebenen Sprachen oder in einer anderen Amtssprache der Mitgliedstaaten, auf die sich die die Anordnung erlassende Behörde und dieser Anbieter geeinigt haben, übermittelt und an die von diesem Anbieter gemäß Artikel 11 benannte elektronische Kontaktstelle geschickt; ist die Anordnung nicht in der vom Anbieter von Vermittlungsdiensten angegebenen Sprache oder in einer anderen bilateral vereinbarten Sprache abgefasst, so kann die Anordnung in der Sprache der erlassenden Behörde übermittelt werden, sofern ihr zumindest eine Übersetzung der unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Elemente in eine solche angegebene oder bilateral vereinbarte Sprache beigefügt ist.
Die die Anordnung erlassende Behörde oder die unter Umständen darin angegebene Behörde übermittelt sie zusammen mit jeglichen vom Anbieter von Vermittlungsdiensten erhaltenen Angaben über die Ausführung dieser Anordnung dem Koordinator für digitale Dienste im Mitgliedstaat der erlassenden Behörde.
Nach Erhalt der Anordnung von der Justiz- oder Verwaltungsbehörde übermittelt der Koordinator für digitale Dienste des betroffenen Mitgliedstaats allen anderen Koordinatoren für digitale Dienste unverzüglich über das nach Artikel 85 eingerichtete System eine Kopie der in Absatz 1 genannten Anordnung.
Spätestens zum Zeitpunkt der Befolgung der Anordnung oder gegebenenfalls zu dem Zeitpunkt, den die erlassende Behörde in ihrer Anordnung angegeben hat, informieren Anbieter von Vermittlungsdiensten den betroffenen Nutzer über die erhaltene Anordnung und deren Ausführung. Diese Unterrichtung des Nutzers umfasst eine Begründung, die existierenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten und eine Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs der Anordnung gemäß Absatz 2.
Die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen und Anforderungen lassen das nationale Zivil- und Strafprozessrecht unberührt.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 31 National authorities may order action or information
In Abhängigkeit von dem Rechtssystem der Mitgliedstaaten und dem betreffenden Rechtsgebiet können nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden, einschließlich der Strafvollzugsbehörden, die Anbieter von Vermittlungsdiensten anweisen, gegen einzelne oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte vorzugehen oder bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Die nationalen Rechtsvorschriften, nach denen solche Anordnungen erlassen werden, unterscheiden sich erheblich und die Anordnungen erfolgen zunehmend im grenzüberschreitenden Kontext. Um sicherzustellen, dass derlei Anordnungen – insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext – wirksam und effizient befolgt werden können, damit die betreffenden Behörden ihre Aufgaben erfüllen können und die Anbieter keinen unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt sind, und dabei Auswirkungen auf die Rechte und berechtigten Interessen von Dritten zu vermeiden, ist es erforderlich, bestimmte Bedingungen, denen diese Anordnungen genügen sollten, und einige zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Anordnungen festzulegen. Daher sollten in dieser Verordnung nur bestimmte spezifische Mindestbedingungen harmonisiert werden, die solche Anordnungen erfüllen sollten, damit die Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, die einschlägigen Behörden über die Ausführung dieser Anordnungen zu informieren. Daher bietet diese Verordnung weder die Rechtsgrundlage für den Erlass solcher Anordnungen noch regelt sie deren räumlichen Anwendungsbereich oder grenzüberschreitende Durchsetzung.
Erwägungsgrund 32 Enforcement of orders governed by national law
Das geltende Unionsrecht oder das nationale Recht, auf dessen Grundlage diese Anordnungen erlassen werden, kann zusätzliche Bedingungen umfassen und sollte auch die Grundlage für die Vollstreckung der jeweiligen Anordnungen bilden. Im Falle der Nichtbefolgung solcher Anordnungen sollte der die Anordnung erlassende Mitgliedstaat diese im Einklang mit seinem nationalen Recht durchsetzen können. Die geltenden nationalen Rechtsvorschriften sollten mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta und der Bestimmungen des AEUV über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr in der Union, insbesondere in Bezug auf Online-Glücksspiele und Online-Wetten, im Einklang stehen. Ebenso lässt die Anwendung solcher nationalen Rechtsvorschriften für die Vollstreckung der jeweiligen Anordnungen geltende Rechtsakte der Union oder internationale Übereinkünfte unberührt, die von der Union oder den Mitgliedstaaten in Bezug auf die grenzüberschreitende Anerkennung, Ausführung und Vollstreckung dieser Anordnungen, insbesondere in Zivil- und Strafsachen, geschlossen wurden. Andererseits sollte die Vollstreckung der Verpflichtung, die einschlägigen Behörden über die Ausführung der Anordnungen zu informieren, im Gegensatz zur Vollstreckung der Anordnungen selbst, den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften unterliegen.
Erwägungsgrund 33 Providers must report follow-up without undue delay
Der Anbieter von Vermittlungsdiensten sollte die Behörde, die Anordnungen erlassen hat, unverzüglich über etwaige Folgemaßnahmen zu solchen Anordnungen innerhalb der im einschlägigen Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Fristen unterrichten.
Erwägungsgrund 34 Orders without prejudice to judicial cooperation law
Die zuständigen nationalen Behörden sollten solche Anordnungen gegen als rechtswidrig erachtete Inhalte oder Auskunftsanordnungen auf der Grundlage des Unionsrechts oder nationaler Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht – insbesondere der Charta – erlassen und sie an Anbieter von Vermittlungsdiensten richten können – auch an Vermittlungsdienste, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Das Unionsrecht im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- oder Strafsachen, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 und einer Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen, sowie das nationale Straf- oder Zivilprozessrecht bleiben von der vorliegenden Verordnung jedoch unberührt. Sehen diese Rechtsvorschriften im Rahmen von Straf- oder Zivilverfahren Bedingungen vor, die zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen für Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte oder Auskunftsanordnungen hinzukommen oder mit ihnen unvereinbar sind, so könnten die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen nicht zur Anwendung kommen oder angepasst werden. Insbesondere könnte die Verpflichtung des Koordinators für digitale Dienste aus dem Mitgliedstaat der Behörde, die die Anordnung erlassen hat, zur Übermittlung einer Kopie der Anordnung an alle anderen Koordinatoren für digitale Dienste, im Zusammenhang mit Strafverfahren nicht zur Anwendung kommen oder angepasst werden, wenn das geltende nationale Strafprozessrecht dies vorsieht.
Darüber hinaus sollte die Verpflichtung, dass die Anordnung eine Begründung enthalten muss, aus der hervorgeht, warum es sich bei den Informationen um rechtswidrige Inhalte handelt, erforderlichenfalls nach dem geltenden nationalen Strafprozessrecht zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten angepasst werden. Schließlich kann die Verpflichtung des Anbieters von Vermittlungsdiensten zur Unterrichtung des Nutzers im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Unionsrechts oder nationalen Rechts verzögert werden, insbesondere im Kontext von straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren. Außerdem sollten die Anordnungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und dem in dieser Verordnung festgelegten Verbot allgemeiner Verpflichtungen zur Überwachung von Informationen oder zur aktiven Ermittlung von Tatsachen oder Umständen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hindeuten, erlassen werden. Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte gelten, lassen andere Rechtsakte der Union unberührt, die ähnliche Mechanismen für das Vorgehen gegen bestimmte Arten rechtswidriger Inhalte vorsehen, etwa die Verordnung (EU) 2021/784, die Verordnung (EU) 2019/1020 oder die Verordnung (EU) 2017/2394, mit der spezifische Befugnisse zur Anordnung der Bereitstellung von Informationen an die Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten übertragen werden, während die Bedingungen und Anforderungen, die für Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen gelten, andere Rechtsakte der Union unberührt lassen, die ähnliche einschlägige Vorschriften für bestimmte Sektoren vorsehen. Diese Bedingungen und Anforderungen sollten unbeschadet der Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts zur Speicherung und Aufbewahrung im Einklang mit dem Unionsrecht und Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden um vertrauliche Behandlung im Zusammenhang mit der Nichtoffenlegung von Informationen gelten. Diese Bedingungen und Anforderungen sollten die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, von einem Anbieter von Vermittlungsdiensten zu verlangen, eine Zuwiderhandlung im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich dieser Verordnung, und insbesondere mit dem Verbot allgemeiner Überwachungspflichten zu verhindern.
Erwägungsgrund 35 Language requirements for transmitting orders
Die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Anforderungen sollten spätestens bei der Übermittlung der Anordnung an den betreffenden Anbieter erfüllt sein. Die Anordnung kann deshalb in einer der Amtssprachen der Behörde des betroffenen Mitgliedstaats, die die Anordnung erlässt, erlassen werden. Unterscheidet sich diese Sprache von der Sprache, die der Anbieter von Vermittlungsdiensten angegeben hat, oder von einer anderen Amtssprache der Mitgliedstaaten, die zwischen der Behörde, die die Anordnung erlässt, und dem Anbieter von Vermittlungsdiensten vereinbart wurde, sollte bei der Übermittlung der Anordnung zumindest eine Übersetzung der in dieser Verordnung festgelegten Angaben der Anordnung beigefügt werden. Hat ein Anbieter von Vermittlungsdiensten mit den Behörden eines Mitgliedstaats vereinbart, eine bestimmte Sprache zu verwenden, sollte ihm empfohlen werden, von Behörden in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Anordnungen in derselben Sprache anzunehmen. Die Anordnungen sollten Angaben enthalten, die es dem Adressaten ermöglichen, die Behörde, die die Anordnung erlässt, zu identifizieren – gegebenenfalls einschließlich der Kontaktdaten einer Kontaktstelle innerhalb dieser Behörde – und die Echtheit der Anordnung zu überprüfen.
Erwägungsgrund 36 Territorial scope of orders to act
Der räumliche Geltungsbereich solcher Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte sollte auf der Grundlage des geltenden Unions- oder nationalen Rechts, das den Erlass der Anordnung ermöglicht, eindeutig festgelegt werden und nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. In dieser Hinsicht sollte die nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde, bei der es sich um eine Strafverfolgungsbehörde handeln kann, die die Anordnung erlässt, die Ziele der Anordnung im Einklang mit ihrer Rechtsgrundlage gegen die Rechte und berechtigten Interessen aller Dritten abwägen, die von der Anordnung betroffen sein könnten, insbesondere ihre Grundrechte nach der Charta. Insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext sollten die Auswirkungen der Anordnung grundsätzlich auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt sein, in dem die Anordnung erlassen wird, es sei denn, die Rechtswidrigkeit der Inhalte ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht oder die erlassende Behörde ist der Auffassung, dass die betreffenden Rechte einen größeren räumlichen Geltungsbereich im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht, unter Berücksichtigung der Interessen diplomatischer Gepflogenheiten, erfordern.
Erwägungsgrund 38 Article 3 of Directive 2000/31/EC does not apply
Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und zur Bereitstellung von Informationen unterliegen den Vorschriften zur Wahrung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, und den Vorschriften zur Festlegung möglicher Ausnahmen von dieser Zuständigkeit in bestimmten Fällen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG, sofern die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt sind. Da sich die betreffenden Anordnungen auf bestimmte rechtswidrige Inhalte bzw. bestimmte Informationen beziehen, beschränken Anordnungen, die an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter von Vermittlungsdiensten gerichtet sind, grundsätzlich nicht die Freiheit dieser Anbieter, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen. Die Vorschriften des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG, einschließlich derer über die Notwendigkeit, Maßnahmen zu rechtfertigen, die aus bestimmten genau festgelegten Gründen eine Ausnahme von der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter niedergelassen ist, darstellen und über die Mitteilung solcher Maßnahmen, gelten daher nicht für diese Anordnungen.
Erwägungsgrund 39 Information on redress and judicial remedy
Zu den Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen über Rechtsbehelfsmechanismen, die dem Anbieter von Vermittlungsdiensten und dem Nutzer, der die Inhalte bereitgestellt hat, zur Verfügung stehen, zählt die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren und Rechtsbehelfe, einschließlich Rechtsbehelfe gegen Anordnungen von Justizbehörden. Darüber hinaus könnten die Koordinatoren für digitale Dienste nationale Instrumente und Anleitung für Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen entwickeln, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gelten, um den Nutzern des Dienstes den Zugang zu solchen Mechanismen zu erleichtern. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten ferner das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gemäß Artikel 47 der Charta achten. Durch diese Verordnung sollten daher die einschlägigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden aufgrund des geltenden Unionsrechts oder nationalen Rechts nicht daran gehindert werden, die Wiederherstellung von Inhalten anzuordnen, wenn diese Inhalte im Einklang mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters von Vermittlungsdiensten standen, aber von diesem Anbieter fälschlicherweise als rechtswidrig erachtet und entfernt wurden.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
allgemeine Geschäftsbedingungen
(En. terms and conditions)
Definition
rechtswidrige Inhalte
(En. illegal content)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;