Source: OJ L 277, 27/10/2022, p. 1–102 · Consolidated textCurrent language: DE
- Digital services act
Basic legislative acts
- DSA regulation
Artikel 91 Überprüfung
Bis zum 18. Februar 2027 bewertet die Kommission die potenziellen Auswirkungen dieser Verordnung auf die Entwicklung und das Wirtschaftswachstum kleiner und mittlerer Unternehmen und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht.
Bis zum 17. November 2025 bewertet die Kommission Folgendes und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht:
die Anwendung von Artikel 33, einschließlich des Umfangs der Anbieter von Vermittlungsdiensten, die unter die Verpflichtungen nach Kapitel III Abschnitt 5 dieser Verordnung fallen,
die Art und Weise wie diese Verordnung Berührungspunkte mit anderen Rechtsakten, insbesondere den in Artikel 2 Absätze 3 und 4 genannten Rechtsakten aufweist.
Bis zum 17. November 2027 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht.
In diesem Bericht wird insbesondere Folgendes behandelt:
die Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b,
der Beitrag dieser Verordnung zur Vertiefung und zum effizienten Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Erbringung digitaler Dienste,
die Anwendung der Artikel 13, 16, 20, 21, 45 und 46,
der Umfang der Verpflichtungen für Klein- und Kleinstunternehmen,
die Wirksamkeit der Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen,
die Auswirkungen auf die Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Auskunft.
Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten wird bei Bedarf ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.
Die Kommission bewertet in dem in Absatz 2 genannten Bericht auch die Jahresberichte über die Tätigkeiten der Koordinatoren für digitale Dienste, die der Kommission und dem Gremium gemäß Artikel 55 Absatz 1 vorzulegen sind, und erstattet darüber Bericht.
Für die Zwecke des Absatzes 2 übermitteln die Mitgliedstaaten und das Gremium auf Verlangen der Kommission Informationen.
Bei den in Absatz 2 genannten Bewertungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen und widmet den kleinen und mittleren Unternehmen und der Stellung neuer Wettbewerber besondere Aufmerksamkeit.
Bis zum 18. Februar 2027 nimmt die Kommission nach Konsultation des Gremiums und unter Berücksichtigung der ersten Jahre der Anwendung der Verordnung eine Bewertung der Arbeitsweise des Gremiums und der Anwendung von Artikel 43 vor und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss darüber Bericht. Auf der Grundlage der Ergebnisse und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums wird diesem Bericht eventuell ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung in Bezug auf die Struktur des Gremiums beigefügt.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 150 General evaluation of this Regulation
Im Interesse der Wirksamkeit und Effizienz sollte die Kommission eine allgemeine Bewertung dieser Verordnung vornehmen. Bei dieser allgemeinen Bewertung sollten unter anderem der Anwendungsbereich der unter diese Verordnung fallenden Dienste, das Zusammenspiel mit anderen Rechtsakten, die Auswirkungen dieser Verordnung auf das Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere in Bezug auf digitale Dienste, die Umsetzung der Verhaltenskodizes, die Verpflichtung einen in der Union niedergelassenen Gesetzlicher Vertreter zu benennen, die Auswirkungen der Verpflichtungen auf kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen, die Wirksamkeit des Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismus sowie die Auswirkungen auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit behandelt werden. Um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden und die dauerhafte Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission außerdem innerhalb von drei Jahren nach Anwendungsbeginn der Verordnung eine Bewertung der Auswirkungen der in dieser Verordnung enthaltenen Verpflichtungen auf kleine und mittlere Unternehmen sowie innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten eine Bewertung des Umfangs der von der Verordnung erfassten Dienste, insbesondere für sehr große Online-Plattformen und für sehr große Online-Suchmaschinen, und des Zusammenspiels mit anderen Rechtsakten vornehmen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
Online-Plattform
(En. online platform)
Definition
Online-Suchmaschine
(En. online search engine)
Definition
Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;