Source: OJ L, 2024/607, 16.2.2024

Current language: DE

Artikel 12 Gemeinsame Verantwortlichkeit in AGORA


    1. Die Koordinatoren für digitale Dienste sind gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Übermittlung, Speicherung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten in AGORA bezüglich der Tätigkeiten des Gremiums im Zusammenhang mit der Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065.

    1. Wenn gemeinsame Untersuchungen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2022/2065 im Zusammenhang mit der Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 durchgeführt werden, gelten die betreffenden Koordinatoren für digitale Dienste als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Übermittlung, Speicherung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten in AGORA im Zusammenhang mit einer bestimmten gemeinsamen Untersuchung.

    1. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden die Verpflichtungen gemäß Anhang I zwischen den gemeinsam Verantwortlichen aufgeteilt.

    1. Die Kommission gilt als Auftragsverarbeiterin im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Namen der Koordinatoren für digitale Dienste für die Zwecke der Tätigkeiten des Gremiums und für gemeinsame Untersuchungen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2022/2065, die im Zusammenhang mit der Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 durchgeführt werden.

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