Source: OJ L, 2024/607, 16.2.2024

Current language: DE

Artikel 14 Übersetzung


    1. Die Kommission stellt AGORA in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung und bietet den AGORA-Nutzern automatisierte maschinelle Übersetzungswerkzeuge für die Übersetzung von in AGORA ausgetauschten Dokumenten und Nachrichten/Meldungen an.

    1. Ein Koordinator für digitale Dienste oder eine andere zuständige Behörde, der Zugang zu AGORA gewährt wird, kann im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihm/ihr gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 übertragenen Aufgaben alle in AGORA erhaltenen Informationen, Dokumente, Erkenntnisse, Feststellungen, Erklärungen oder beglaubigten Kopien auf der gleichen Grundlage vorlegen wie ähnliche Informationen, die er/sie im eigenen Land erhalten hat, und zwar zu Zwecken, die mit den Zwecken vereinbar sind, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden, und im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht und EU-Recht.

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