Source: OJ L, 2024/607, 16.2.2024Current language: DE
- Digital services act
Implementing acts
- Information sharing system
Artikel 15 Überwachung und Berichterstattung
Die Kommission überwacht regelmäßig die Funktionsweise von AGORA und bewertet dessen Leistung regelmäßig.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bis zum 17. Februar 2027 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die gemäß Absatz 1 durchgeführte Überwachung und Bewertung sowie über die von den AGORA-Akteuren in Verbindung mit AGORA zur Sicherstellung eines effizienten Informationsaustauschs und angemessener Reaktionen erbrachten Leistungen. In dem Bericht wird auch auf Durchführungsaspekte in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten in AGORA und die Datensicherheit eingegangen.
Für die Zwecke der Erstellung des in Absatz 2 genannten Berichts übermitteln die Koordinatoren für digitale Dienste, das Gremium und andere zuständige Behörden, denen Zugang gewährt wird, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, der Kommission jährlich alle für die Durchführung dieser Verordnung relevanten Informationen in Form von Berichten, auch über die Anwendung der in der Verordnung festgelegten Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
Definition
AGORA-Akteur
(En. AGORA actor)
Definition
AGORA