Source: OJ L, 2024/607, 16.2.2024

Current language: DE

Artikel 2 Informationsaustauschsystem


    1. Das Informationsaustauschsystem AGORA wird eingerichtet.

    1. AGORA ist eine über das Internet zugängliche Softwareanwendung und das Instrument, das für den Austausch von Informationen, nötigenfalls auch einschließlich personenbezogener Daten, verwendet wird, der ansonsten auf anderem Wege wie Briefpost oder E-Mail erfolgen würde.

    1. AGORA wird für den Informationsaustausch, einschließlich des Austauschs von Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Europäischen Gremium für digitale Dienste (im Folgenden „Gremium“) sowie mit anderen zuständigen Behörden, denen Zugang zu AGORA gewährt wird, zur Wahrnehmung der ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß dieser Verordnung verwendet.

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