Source: OJ L, 2024/607, 16.2.2024

Current language: DE

Artikel 5 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission


    1. Die Kommission gilt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Registrierung von AGORA-Administratoren als Auftragsverarbeiterin im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725.

    1. Die Kommission gilt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer eigenen AGORA-Administratoren und AGORA-Nutzer als separate Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.

    1. Wenn die Kommission beim Betrieb von AGORA personenbezogene Daten zu Zwecken des Informationsaustauschs, der Informationsanforderung und des Zugangs zu Informationen, für Handlungsaufforderungen und Unterstützungsanfragen verarbeitet, gilt sie für die von ihr durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten gegenüber den anderen AGORA-Akteuren als separate Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.

    1. Wenn die Kommission beim Betrieb von AGORA personenbezogene Daten im Namen anderer AGORA-Akteure zu Zwecken des Informationsaustauschs, der Informationsanforderung und des Zugangs zu Informationen, für Handlungsaufforderungen und Unterstützungsanfragen verarbeitet, gilt sie als Auftragsverarbeiterin im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725.

    1. Die Zuständigkeiten der Kommission als Auftragsverarbeiterin für Datenverarbeitungstätigkeiten, die solche anderen AGORA-Akteure in AGORA durchführen, werden für die Zwecke dieser Verordnung in Anhang II festgelegt.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod