Source: OJ L, 2024/607, 16.2.2024

Current language: DE

Artikel 9 Zugangsrechte der AGORA-Akteure


    1. Die AGORA-Akteure erteilen und entziehen den AGORA-Administratoren, für die sie zuständig sind, die Zugangsrechte.

    1. Nur befugte AGORA-Administratoren und befugte AGORA-Nutzer dürfen Zugang zu AGORA haben.

    1. Die AGORA-Akteure treffen geeignete Vorkehrungen, damit AGORA-Administratoren und AGORA-Nutzer nur dann auf die in AGORA verarbeiteten personenbezogenen Daten zugreifen dürfen, wenn dies für die Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 unbedingt erforderlich ist.

    1. Wenn ein Verfahren im Zusammenhang mit der Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 auch die Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst, dürfen nur die an diesem Verfahren beteiligten AGORA-Administratoren und AGORA-Nutzer Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben.

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