Source: OJ L, 2024/607, 16.2.2024Current language: DE
Preamble Recitals
Erwägungsgrund 1Cooperation needed to enforce the DSA
Mit der Verordnung (EU) 2022/2065 soll ein sicherer digitaler Raum für die Nutzer geschaffen und gleichzeitig die Achtung der Grundrechte sichergestellt werden. Dazu werden den Anbietern von Vermittlungsdiensten Pflichten auferlegt, um die Verbreitung illegaler Online-Inhalte zu verhindern, und es werden die Vorgaben dieser Anbieter für die Moderation von Inhalten in ihren Diensten reguliert. Für die wirksame Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten durch diese Anbieter sind die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie ein nahtloser Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission nötig.
Erwägungsgrund 2Article 85 requires establishing AGORA
Zu diesem Zweck muss die Kommission gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2022/2065 ein zuverlässiges und sicheres und interoperables Informationsaustauschsystem (im Folgenden „AGORA“) einrichten und unterhalten, das die Kommunikation zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Europäischen Gremium für digitale Dienste (im Folgenden „Gremium“) unterstützt. Andere zuständige Behörden können Zugang zu AGORA erhalten, wenn dies für die Durchführung der ihnen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2065 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Koordinatoren für digitale Dienste, die Kommission und das Gremium sind verpflichtet, AGORA für ihre gesamte Kommunikation gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 zu verwenden.
Erwägungsgrund 3AGORA's function and purpose described
AGORA ist eine über das Internet zugängliche Softwareanwendung, die von der Kommission entwickelt werden soll. AGORA stellt einen Kommunikationsmechanismus bereit, um den grenzüberschreitenden Informationsaustausch und die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 zu erleichtern. Insbesondere sollte AGORA die Koordinatoren für digitale Dienste, die Kommission und das Gremium bei der Verwaltung des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit der Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 auf der Grundlage einfacher und einheitlicher Verfahren unterstützen.
Erwägungsgrund 4Scope of practical arrangements set out
In dieser Verordnung werden die praktischen und operativen Modalitäten für die Einrichtung, die Unterhaltung und den Betrieb von AGORA für die Zwecke der Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegt, was unter anderem den direkten Informationsaustausch, Meldeverfahren, Warnmechanismen und Amtshilferegelungen zwischen den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission, dem Gremium und anderen zuständigen Behörden, denen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 Zugang zu AGORA gewährt wird (im Folgenden „AGORA-Akteure“), sowie Problemlösungsverfahren umfassen kann.
Erwägungsgrund 5Coordination needed for cross-border supervision
Angesichts der grenz- und sektorübergreifenden Bedeutung von Vermittlungsdiensten ist ein hohes Maß an Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen einschlägigen Beteiligten erforderlich, um sicherzustellen, dass Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 einheitlich erfolgen und zu diesem Zweck wichtige Informationen über AGORA verfügbar gemacht werden.
Erwägungsgrund 6AGORA available with machine-translation tools
Um Sprachbarrieren zu überwinden, sollte AGORA in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollte AGORA voll automatisierte Werkzeuge für die maschinelle Übersetzung, wie sie der Kommission derzeit zur Verfügung stehen, für die Übersetzung der über AGORA ausgetauschten Dokumente und Nachrichten anbieten. Die Kommission sollte natürlichen Personen, die unter der Verantwortung der Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission, des Gremiums oder anderer zuständiger Behörden, denen Zugang zu AGORA („AGORA-Nutzer“) gewährt wird, tätig sind, sowie den von den Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission und dem Gremium als Administratoren benannten AGORA-Nutzern („AGORA-Administratoren“) solche Werkzeuge zur Verfügung stellen. Die voll automatisierten Werkzeuge für die maschinelle Übersetzung sollten mit den Sicherheits- und Vertraulichkeitsanforderungen für den Informationsaustausch in AGORA vereinbar sein.
Erwägungsgrund 7Personal data exchange must comply with GDPR
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 müssen die Koordinatoren für digitale Dienste, die Kommission und das Gremium möglicherweise Informationen austauschen, die auch personenbezogene Daten enthalten können. Ein solcher Informationsaustausch sollte den in den Verordnungen (EU) 2016/679(2) und der (EU) 2018/1725(3) des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten entsprechen. Dementsprechend fällt der Austausch personenbezogener Daten, der zur Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Pflichten und Aufgaben erforderlich ist, in den Anwendungsbereich der rechtmäßigen Datenverarbeitung gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679.
Erwägungsgrund 8AGORA as the tool for information exchange
AGORA sollte für den Austausch von Informationen und nötigenfalls auch personenbezogenen Daten verwendet werden, der ansonsten aufgrund von Rechtspflichten der Koordinatoren für digitale Dienste, der Kommission, des Gremiums und anderer zuständiger Behörden, denen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 Zugang zu AGORA gewährt wird, auf anderen Wegen wie Briefpost oder E-Mail erfolgen würde. Über AGORA ausgetauschte personenbezogene Daten sollten nur für die Zwecke der Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 verarbeitet werden. Wenn beim Betrieb von AGORA personenbezogene Daten zu Zwecken des Informationsaustauschs, der Informationsanforderung und des Zugangs zu Informationen, für die Beantwortung von Auskunftsersuchen, für Meldungen, Handlungsaufforderungen und Unterstützungsanfragen verarbeitet werden, sollten die Koordinatoren für digitale Dienste für die von ihnen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten als separate Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 gelten.
Erwägungsgrund 9Coordinators may use AGORA for own case-handling
Jeder Koordinator für digitale Dienste kann auch beschließen, AGORA für seine eigenen Fallbearbeitungstätigkeiten im Zuge der Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 zu verwenden. Wenn in AGORA keine personenbezogenen Daten zu Zwecken des Informationsaustauschs, der Informationsanforderung und des Zugangs zu Informationen, für die Beantwortung von Auskunftsersuchen, für Meldungen, Handlungsaufforderungen und Unterstützungsanfragen ausgetauscht werden sollen, sollten jeder Koordinator für digitale Dienste und gegebenenfalls andere zuständige Behörden, denen Zugang zu AGORA gewährt wird, in Bezug auf die mit AGORA durchgeführten Datenverarbeitungstätigkeiten als alleiniger Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten.
Erwägungsgrund 10Personal data transmission supports communications
Die Übermittlung, Speicherung und sonstige Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sollte in AGORA erfolgen, um die Kommunikation zwischen AGORA-Akteuren im Hinblick auf ihre Fallbearbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 zu unterstützen.
Erwägungsgrund 11Categories of personal data processed in AGORA
Personenbezogene Daten sollten in AGORA nur verarbeitet werden, soweit dies für die Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 unbedingt erforderlich ist. AGORA sollte personenbezogene Daten verarbeiten, darunter Identifizierungsdaten (z. B. Name, Beiname, Aliasname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Ausweisdokumente und erforderlichenfalls andere Merkmale, die zur Identifizierung beitragen können), Kontaktdaten (z. B. berufliche und private Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer), Daten zur Beteiligung an dem betreffenden Fall. (z. B. Stellung und Funktion der natürlichen Person in einem Unternehmen, andere Rollen wie Verdächtiger, Opfer, Hinweisgeber, Informant und Zeuge), fallbezogene Daten (z. B. Dokumente, Bilder, Videos, Sprachaufzeichnungen, Erklärungen, Stellungnahmen oder Aufzeichnungen) und sonstige Informationen, die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2065 als notwendig erachtet werden.
Erwägungsgrund 12Data protection by design and by default
Nach den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen und insbesondere im Hinblick auf die Beschränkungen, die für den Zugang zu den in AGORA ausgetauschten personenbezogenen Daten aufzuerlegen sind, sollte AGORA unter gebührender Beachtung der Anforderungen der Datenschutzvorschriften entwickelt und konzipiert werden. Deshalb sollte AGORA ein deutlich höheres Schutz- und Sicherheitsniveau als andere Verfahren des Informationsaustauschs wie Telefon, Briefpost oder E-Mail bieten.
Erwägungsgrund 13Commission to supply and manage AGORA's IT
Die Kommission sollte die Software und die IT-Infrastruktur für AGORA bereitstellen und verwalten, deren Zuverlässigkeit, Sicherheit, Verfügbarkeit, Wartung und Betrieb gewährleisten und an der Schulung und der technischen Unterstützung der AGORA-Administratoren und AGORA-Nutzer mitwirken.
Erwägungsgrund 14Member States' discretion over national authorities
Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Entscheidung, welche nationalen Behörden die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen erfüllen, sollte im Einklang mit den Artikeln 49 und 62 der Verordnung (EU) 2022/2065 wahrgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf AGORA so anzupassen, wie es ihren internen Verwaltungsstrukturen entspricht, und in AGORA bestimmte Aufgaben oder eine bestimmte Abfolge der Phasen einzelner Arbeitsprozesse umzusetzen.
Erwägungsgrund 15Appointment of AGORA administrators and users
Jeder Koordinator für digitale Dienste sollte mindestens einen AGORA-Administrator in seinem Mitgliedstaat für Fragen im Zusammenhang mit AGORA ernennen und der Kommission melden. Jeder Koordinator für digitale Dienste sollte auch für die Ernennung der AGORA-Administratoren seiner jeweils zuständigen Behörden zuständig sein, denen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 Zugang zu AGORA gewährt wird. Jeder AGORA-Administrator sollte die Registrierung, die Gewährung und den Entzug des Zugangs zu AGORA für seine eigenen AGORA-Nutzer vornehmen. Um eine effiziente Zusammenarbeit der Dienststellen bei der Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 über AGORA zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre jeweiligen AGORA-Administratoren und AGORA-Nutzer über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 nachzukommen.
Erwägungsgrund 16Evidential value of information shared via AGORA
Informationen, die ein Koordinator für digitale Dienste, die Kommission, das Gremium oder eine andere zuständige Behörde, der Zugang zu AGORA gewährt wird, von einem anderen Koordinator für digitale Dienste, der Kommission, dem Gremium oder einer anderen solchen zuständigen Behörde über AGORA erhalten hat, sollten ihren Wert als Beweismittel in Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren nach einschlägigem EU-Recht oder nationalem Recht nicht allein deshalb einbüßen, weil sie ihren Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat haben oder auf elektronischem Wege eingegangen sind, und sie sollten von dem betreffenden AGORA-Akteur genauso behandelt werden wie ähnliche Dokumente aus seinem eigenen Mitgliedstaat.
Erwägungsgrund 17Processing of administrators' and users' contact details
Es sollte möglich sein, die Namen und Kontaktdaten von AGORA-Administratoren und AGORA-Nutzern zu verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Verordnung (EU) 2022/2065 und der vorliegenden Verordnung zu erreichen, was die Überwachung der Nutzung von AGORA durch AGORA-Administratoren und AGORA-Nutzer, die Kommunikation, Schulungen und Sensibilisierungsinitiativen sowie die Sammlung von Informationen im Zusammenhang mit der Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Dienste, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen, oder die gegenseitige Amtshilfe einschließt.
Erwägungsgrund 18Information sharing to monitor AGORA's functioning
Im Hinblick auf eine wirksame Überwachung der Funktionsweise von AGORA und die Berichterstattung darüber sollten die Koordinatoren für digitale Dienste, das Gremium und andere zuständige Behörden, denen Zugang zu AGORA gewährt wird, der Kommission einschlägige Informationen zur Verfügung stellen.
Erwägungsgrund 19Data subjects' rights to information and access
Betroffene Personen sollten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in AGORA und über ihre diesbezüglichen Rechte informiert werden, insbesondere über das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten und das Recht, gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 unrichtige Daten berichtigen und unrechtmäßigerweise verarbeitete Daten löschen zu lassen.
Erwägungsgrund 20Ensuring data subjects can exercise their rights
Jeder AGORA-Akteur sollte als Verantwortlicher für die Datenverarbeitungstätigkeiten, die er im Zusammenhang mit der Aufsicht, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Dienste durchführt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen, sicherstellen, dass die betroffenen Personen ihre Rechte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können. Dies sollte auch die Schaffung eines Verfahrens zur regelmäßigen Prüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung umfassen.
Erwägungsgrund 21Reporting on the performance of AGORA
Die Durchführung dieser Verordnung und die Leistung von AGORA sollten mithilfe des Berichts über die Funktionsweise von AGORA anhand statistischer Daten von AGORA und anderer einschlägiger Daten überwacht werden. Die Kommission sollte diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten vorlegen. Die Leistung der Koordinatoren für digitale Dienste, des Gremiums und anderer zuständiger Behörden, denen Zugang zu AGORA gewährt wird, sollte unter anderem anhand der durchschnittlichen Antwortzeiten bewertet werden, um dafür zu sorgen, dass die Reaktionen effizient und angemessen sind. In diesem Bericht sollte auch auf Aspekte in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten in AGORA und die Datensicherheit eingegangen werden.
Erwägungsgrund 22Consultation of the European Data Protection Supervisor
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 4. Januar 2024 eine Stellungnahme abgegeben —
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allgemeine Geschäftsbedingungen
(En. terms and conditions)
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(En. illegal content)
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Nutzer
(En. recipient of the service)
Definition
AGORA-Akteur
(En. AGORA actor)
Definition
AGORA-Nutzer
(En. AGORA user)
Definition
AGORA
Definition
AGORA-Administrator
(En. AGORA administrator)
Definition
Vermittlungsdienst
(En. intermediary service)
- eine „reine Durchleitung“, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine „Caching“-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern;
Definition
Moderation von Inhalten
(En. content moderation)
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