Source: OJ L 149, 09/06/2023, p. 16–25

Current language: DE

Methodology for calculating the supervisory fee

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1127 DER KOMMISSION

vom 2. März 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates durch detaillierte Methoden und Verfahren für die durch die Kommission von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu erhebenden Aufsichtsgebühren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)(1), insbesondere Artikel 43 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1Article 43 requires annual supervisory fees

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2022/2065 erhebt die Kommission von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen eine jährliche Aufsichtsgebühr, deren Gesamtbetrag alle geschätzten Kosten decken soll, die der Kommission im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben im Rahmen der genannten Verordnung entstehen, wie nach vernünftigem Ermessen im Voraus geschätzt.

Erwägungsgrund 2Estimating human resource costs for year n+1

Die geschätzten Kosten für die im Jahr n erhobenen Aufsichtsgebühren sollten unter Berücksichtigung aller personellen Ressourcen festgelegt werden, die von der Kommission im Jahr n+1 für die Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben eingesetzt werden, darunter Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete sowie abgeordnete nationale Sachverständige. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Schätzung auf künftige Kosten bezieht, sollte sie auf Durchschnittskosten beruhen, die in Vollzeitäquivalenten ausgedrückt werden, zuzüglich der durchschnittlichen anwendbaren Sozialabgaben und Betriebskosten im Zusammenhang mit diesen personellen Ressourcen. Diese Betriebskosten sollten daher die Durchschnittskosten umfassen, die durch die Aufnahme und Arbeitsfähigkeit eines Vollzeitäquivalents des Personals in den IT- und physischen Infrastrukturen der Kommission verursacht werden; dazu gehören die Kosten, wie sie beispielsweise regelmäßig von den Kommissionsdienststellen im Zusammenhang mit der Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten für die Zwecke der Jahresabschlüsse festgelegt werden.

Erwägungsgrund 3Estimating other operational and administrative costs

Zusätzlich zu den oben genannten Personalkosten muss die Kommission auch andere operative und administrative Ausgaben schätzen, die speziell mit der Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben zusammenhängen, wie Studien, die Beauftragung von Sachverständigen, Erhebungen, Dienstreisen, die Organisation von Sitzungen oder die Entwicklung oder Nutzung spezifischer Software oder IT-Tools oder -Dienste. Bei der jährlichen Schätzung des Gesamtbetrags der Kosten sollte darüber hinaus die Differenz zwischen den geschätzten Kosten und den im Vorjahr entstandenen Kosten berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem von der Kommission angenommenen Jahresbericht ergibt.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Begriffsbestimmungen
  2. Artikel 2Schätzung der jährlichen Gesamtkosten
  3. Artikel 3Jährliche Festlegung der benannten Dienste
  4. Artikel 4Festlegung des Grundbetrags pro Dienst
  5. Artikel 5Festlegung des Gesamtbetrags der Aufsichtsgebühr und Anwendung des maximalen Gesamtgrenzwerts pro Anbieter
  6. Artikel 6Jährliches Verfahren zur Bestimmung der einzelnen Gebühren
  7. Artikel 7Zahlungsmodalitäten und finanzielle Folgen bei Nichtzahlung
  8. Artikel 8Meldung entstandener Kosten und erhobener Aufsichtsgebühren
  9. Artikel 9Übergangsbestimmungen
  10. Artikel 10Inkrafttreten
Annexes(1 – 2)
  1. Anhang INicht erschöpfende Liste der operativen und administrativen Ausgaben
  2. Anhang IIKoeffizient U

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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