Source: OJ L, 2024/436, 2.2.2024Consolidated text

Current language: DE

Artikel 1 Gegenstand


In dieser Verordnung werden Vorschriften für die Durchführung von Prüfungen nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf Folgendes festgelegt:

  1. die Verfahrensschritte, mit denen sichergestellt wird, dass die auszuwählende Prüfstelle die in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Bedingungen erfüllt;

  2. die Verfahrensschritte für die Zusammenarbeit und die Unterstützung durch den geprüften Anbieter bei der Durchführung von Prüfungen, einschließlich des Zugangs zu einschlägigen Informationen im Hinblick auf die Erlangung von Prüfbelegen;

  3. die Festlegung und Auswahl der Prüfungsmethoden;

  4. die Vorlagen für den Prüfbericht und den Bericht über die Umsetzung der Prüfergebnisse.

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