Source: OJ L, 2024/2835, 5.11.2024

Current language: DE

Artikel 2 Berichtszeitraum


    1. Der jährliche Berichtszeitraum für Anbieter von Vermittlungsdiensten, Hostingdiensten und Online-Plattformen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

    1. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 müssen Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen mindestens alle sechs Monate ihre Transparenzberichte veröffentlichen, die sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis um 31. Dezember beziehen.

    1. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten, Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von Online-Plattformen sowie Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen machen die in diesem Artikel genannten Berichte spätestens zwei Monate nach dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums öffentlich zugänglich.

    1. Die Transparenzberichte der Anbieter von Vermittlungsdiensten, Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von Online-Plattformen sowie der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und Anbieter sehr großer Online-Suchmaschinen müssen ab dem 1. Juli 2025 den Vorlagen in Anhang I dieser Verordnung entsprechen.

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