Source: OJ L 119, 4.5.2016, pp. 1–88 · Consolidated text as of 4 May 2016Current language: DE
- General data protection
Basic legislative acts
- GDPR regulation
Artikel 3 Räumlicher Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.
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Definition
personenbezogene Daten
(En. personal data)
Definition
Auftragsverarbeiter
(En. processor)
Definition
Verarbeitung
(En. processing)