Source: OJ L, 2024/1507, 30.5.2024Current language: DE
Artikel 3 Kriterien und Faktoren für eine Intervention der zuständigen Behörden
Um festzustellen, ob in mindestens einem Mitgliedstaat erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder von Teilen dieses Finanzsystems bestehen, tragen die zuständigen Behörden folgenden Faktoren und Kriterien Rechnung:
dem Grad an Komplexität des Kryptowerts oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten mit Blick auf die gemäß Buchstabe c beurteilte Art der Kunden, die an der Tätigkeit oder Praxis beteiligt ist oder an die der Kryptowert vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
der Grad an Transparenz der Kosten und Entgelte, die mit dem Kryptowert und der mit Kryptowerten zusammenhängenden Tätigkeit oder Praxis verbunden sind, und insbesondere die mangelnde Transparenz im Falle mehrerer Kosten- und Entgeltebenen;
die Art und Größenordnung etwaiger Risiken;
die Höhe und Robustheit der Vermögenswertreserve, die in den nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen technischen Regulierungsstandards weiter präzisiert wird;
ob der Kryptowert oder die Krypto-Dienstleistung mit anderen Produkten oder Dienstleistungen gebündelt ist;
die Komplexität etwaiger Geschäftsbedingungen;
dem Ausmaß möglicher negativer Auswirkungen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
der Nominalwert des Kryptowerts;
die Zahl der beteiligten Kunden, Token-Inhaber oder Marktteilnehmer;
der relative Anteil des Produkts an den Portfolios der Anleger;
die Wahrscheinlichkeit, Größenordnung und Art etwaiger Schäden, einschließlich der Höhe des möglichen Verlusts;
die zu erwartende Dauer der negativen Auswirkungen;
das Emissionsvolumen;
die Zahl der beteiligten Intermediäre;
das Wachstum des Markts oder der Verkaufszahlen;
der durchschnittliche Betrag, den jeder Kunde in den Kryptowert investiert hat;
der Art der Kunden, die an einer Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten beteiligt ist oder an die ein Kryptowert vermarktet oder verkauft wird, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
ob es sich bei dem Kunden um einen Kleinanleger oder einen qualifizierten Anleger handelt;
die Kenntnisse und Fähigkeiten der Kunden, einschließlich ihres Bildungsabschlusses und ihrer Erfahrung mit ähnlichen Kryptowerten oder Verkaufspraktiken;
die wirtschaftliche Lage der Kunden, einschließlich ihres Einkommens und Vermögens;
die wichtigsten finanziellen Ziele der Kunden, auch ob für die Altersvorsorge gespart oder ein Eigenheim finanziert werden soll;
dem Grad an Transparenz des Kryptowerts oder der Art der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
etwaige versteckte Kosten und Entgelte;
der Einsatz von Techniken, die die Aufmerksamkeit der Kunden wecken, aber nicht unbedingt die Eignung oder Gesamtqualität des Produkts oder der Dienstleistung widerspiegeln;
die Art der Risiken und die Risikotransparenz;
irreführende Produktbezeichnungen, Wortwahl oder sonstige Angaben, die ein höheres Maß an Sicherheit oder Rendite suggerieren als tatsächlich möglich oder wahrscheinlich oder die nicht vorhandene Produktmerkmale implizieren;
unfaire, unklare oder irreführende Informationen bei der Kommunikation;
den besonderen Merkmalen oder Komponenten des Kryptowerts oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten;
Existenz und Grad einer Diskrepanz zwischen der erwarteten Rendite oder dem erwarteten Gewinn für die Anleger und dem Verlustrisiko, das bei dem Kryptowert oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten besteht, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
die Strukturierungskosten bei solchen Kryptowerten und bei einer solchen Tätigkeit oder Praxis sowie sonstige Kosten;
die Diskrepanz zu dem beim Emittenten verbliebenen Emittentenrisiko;
das Risko-/Ertragsprofil oder das Risko-/Nutzenprofil;
zu welchen Kosten und wie problemlos Anleger den betreffenden Kryptowert veräußern oder auf einen anderen Kryptowert umsteigen können, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
die Geld-/Briefspanne;
der Grad an Liquidität am Markt für Kryptowerte;
die Häufigkeit der Handelsmöglichkeiten;
die Größe der Emission und des Sekundärmarkts;
ob Liquiditätsgeber oder Market Maker für den Sekundärmarkt vorhanden sind oder nicht;
die Merkmale des Handelssystems;
etwaige andere Austrittshindernisse;
der Bepreisung und den damit zusammenhängenden Kosten des Kryptowerts oder der Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten, wobei insbesondere einer der folgenden Aspekte berücksichtigt wird:
ob von versteckten oder sekundären Entgelten Gebrauch gemacht wird;
ob es Entgelte gibt, die nicht dem Niveau der erbrachten Dienstleistung entsprechen;
der bei dem Kryptowert üblichen Verkaufspraxis, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:
die genutzten Kommunikations- und Vertriebskanäle;
das Informations-, Marketing- oder sonstige Werbematerial in Verbindung mit der Anlage;
die angenommenen Anlagezwecke;
ob die Kaufentscheidung zweit- oder drittrangig einem früheren Kauf folgt;
der Finanz- und Geschäftslage des Kryptowert-Emittenten oder des Krypto-Dienstleistungsanbieters, wobei insbesondere einer der folgenden Aspekte berücksichtigt wird:
die Finanzlage des Kryptowert-Emittenten oder des Krypto-Dienstleistungsanbieters;
die Transparenz der Geschäftslage des Kryptowert-Emittenten oder des Krypto-Dienstleistungsanbieters;
ob zu einem Kryptowert vom Emittenten, Anbieter oder Dienstleistungsanbieter unzureichende oder nicht verlässliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, um es den Marktteilnehmern, an die sich diese Informationen richten, zu ermöglichen, unter Berücksichtigung von Art und Typ des Kryptowerts eine fundierte Entscheidung zu treffen;
ob der Kryptowert oder die Tätigkeit oder Praxis im Zusammenhang mit Kryptowerten für die Performance der Geschäfte, die die Teilnehmer oder Anleger am relevanten Markt eingehen, ein hohes Risiko darstellt;
ob die mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis die Integrität des Preisbildungsprozesses am betreffenden Markt erheblich beeinträchtigen würde, sodass der Preis oder Wert des betreffenden Kryptowerts nicht länger entsprechend den legitimen Marktkräften von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, oder sodass die Marktteilnehmer die an diesem Markt gebildeten Preise oder die Handelsvolumen nicht mehr als verlässliche Grundlage für ihre Anlageentscheidungen heranziehen können;
ob der Kryptowert oder die mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis die nationale Wirtschaft gegenüber Risiken anfällig machen würde;
ob die Merkmale eines Kryptowerts diesen besonders anfällig für Finanzkriminalität machen, und insbesondere, ob diese Merkmale die Verwendung des Kryptowerts für folgende Zwecke begünstigen könnten:
Betrug oder Unredlichkeit jeder Art;
Fehlverhalten an einem Finanzmarkt oder missbräuchliche Verwendung von Informationen in Bezug auf einen solchen Markt;
Verwertung von Erträgen aus Straftaten;
Terrorismusfinanzierung;
Erleichterung von Geldwäsche;
ob ein Kryptowert oder die mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis ein besonders hohes Risiko für die Widerstandsfähigkeit oder die reibungslose Funktionsweise von Märkten und deren Infrastruktur darstellt;
ob der Kryptowert oder die mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis ein hohes Verwerfungsrisiko für Finanzinstitute mit sich bringt, die für das Finanzsystem des Mitgliedstaats der jeweils zuständigen Behörde als bedeutsam angesehen werden;
der Relevanz des Vertriebs des Kryptowerts als Finanzierungsquelle für den Emittenten;
ob ein Kryptowert oder eine mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis mit Risiken für die Infrastruktur des Marktes oder der Zahlungssysteme, einschließlich der Handels-, Clearing- und Abwicklungssysteme, verbunden ist;
ob ein Kryptowert oder eine mit Kryptowerten zusammenhängende Tätigkeit oder Praxis das Vertrauen der Anleger in das Finanzsystem gefährden könnte.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 1 Establishing criteria and factors for intervention assessment
Um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten und zugleich dafür zu sorgen, dass bei unvorhergesehenen ungünstigen Ereignissen oder Entwicklungen angemessene Maßnahmen getroffen werden können, sollte eine Liste von Kriterien und Faktoren aufgestellt werden, die die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA bei der Feststellung berücksichtigen müssen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems der Union oder zumindest eines Mitgliedstaats bestehen. Die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA sollten die für den jeweiligen Fall maßgeblichen Kriterien und Faktoren ermitteln und dann diejenigen von ihnen, die für diesen Fall als die maßgeblichsten angesehen werden, einer Bewertung unterziehen. Dies sollte die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA nicht daran hindern, von einer vorübergehenden Interventionsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn nur einer der Faktoren oder nur eines der Kriterien zu solchen Bedenken oder Bedrohungen Anlass gibt.
Erwägungsgrund 2 Single Delegated Regulation for coherence of intervention criteria
Da die Bestimmungen dieser Verordnung die Produktinterventionsbefugnisse der zuständigen Behörden, der ESMA und der EBA betreffen, sind sie eng miteinander verknüpft. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und um den Interessenträgern, insbesondere der ESMA, der EBA und den zuständigen Behörden, die die Interventionsbefugnisse ausüben, einen umfassenden Überblick über die Kriterien zu verschaffen, sollten diese Bestimmungen in einer einzigen delegierten Verordnung zusammengefasst werden —
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
- Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Platzierung von Kryptowerten;
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Beratung zu Kryptowerten;
- Portfolioverwaltung von Kryptowerten;
- Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden;