Source: OJ L, 2024/1507, 30.5.2024Current language: DE
Preamble Recitals
Erwägungsgrund 1Establishing criteria and factors for intervention assessment
Um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten und zugleich dafür zu sorgen, dass bei unvorhergesehenen ungünstigen Ereignissen oder Entwicklungen angemessene Maßnahmen getroffen werden können, sollte eine Liste von Kriterien und Faktoren aufgestellt werden, die die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA bei der Feststellung berücksichtigen müssen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Bedrohung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des Finanzsystems der Union oder zumindest eines Mitgliedstaats bestehen. Die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA sollten die für den jeweiligen Fall maßgeblichen Kriterien und Faktoren ermitteln und dann diejenigen von ihnen, die für diesen Fall als die maßgeblichsten angesehen werden, einer Bewertung unterziehen. Dies sollte die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA nicht daran hindern, von einer vorübergehenden Interventionsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn nur einer der Faktoren oder nur eines der Kriterien zu solchen Bedenken oder Bedrohungen Anlass gibt.
Erwägungsgrund 2Single Delegated Regulation for coherence of intervention criteria
Da die Bestimmungen dieser Verordnung die Produktinterventionsbefugnisse der zuständigen Behörden, der ESMA und der EBA betreffen, sind sie eng miteinander verknüpft. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und um den Interessenträgern, insbesondere der ESMA, der EBA und den zuständigen Behörden, die die Interventionsbefugnisse ausüben, einen umfassenden Überblick über die Kriterien zu verschaffen, sollten diese Bestimmungen in einer einzigen delegierten Verordnung zusammengefasst werden —
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;