Source: OJ L, 2025/306, 31.3.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- ITS on CASP authorisation
Artikel 1 Benennung einer Kontaktstelle
Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle für die Annahme der Anträge auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Die zuständigen Behörden halten die Kontaktangaben der genannten Kontaktstelle auf dem neuesten Stand und veröffentlichen sie auf ihren Websites.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
- Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Platzierung von Kryptowerten;
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Beratung zu Kryptowerten;
- Portfolioverwaltung von Kryptowerten;
- Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden;