Source: OJ L, 2025/306, 31.3.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- ITS on CASP authorisation
Artikel 2 Einreichung des Zulassungsantrags
Eine juristische Person oder ein sonstiges Unternehmen, die bzw. das eine Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/1114 anstrebt (im Folgenden „Antragsteller“), stellt unter Verwendung des im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Formulars einen Zulassungsantrag bei der zuständigen Behörde.
Die juristische Person oder das sonstige Unternehmen übermittelt den Antrag in einer Weise, die es ermöglicht, die Informationen so zu speichern, dass sie zur künftigen Einsicht zugänglich sind, und eine Wiedergabe der gespeicherten Informationen möglich ist.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
- Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Platzierung von Kryptowerten;
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Beratung zu Kryptowerten;
- Portfolioverwaltung von Kryptowerten;
- Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden;