Source: OJ L, 2025/306, 31.3.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- ITS on CASP authorisation
Artikel 4 Mitteilung von Änderungen
Der Antragsteller setzt die zuständige Behörde unverzüglich von jeder Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen in Kenntnis. Der Antragsteller übermittelt die aktualisierten Informationen unter Verwendung des Formulars im Anhang.
Legt der Antragsteller aktualisierte Informationen gemäß Absatz 1 vor, so beginnt die in Artikel 63 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegte Frist am Tag des Eingangs dieser aktualisierten Informationen bei der zuständigen Behörde.
Die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen setzen die zuständige Behörde von jeder Änderung der Informationen, auf deren Grundlage die Zulassung erteilt wurde, in Kenntnis.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
- Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Platzierung von Kryptowerten;
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Beratung zu Kryptowerten;
- Portfolioverwaltung von Kryptowerten;
- Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden;