Source: OJ L, 2024/2545, 26.11.2024

Current language: DE

Artikel 3 Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch


    1. Die ersuchende Behörde übermittelt ihr Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch schriftlich, auf dem Postweg oder über elektronische Mittel. Sie richtet ihr Ersuchen an die gemäß Artikel 2 benannte Kontaktstelle.

    1. In ihrem Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch verwendet die ersuchende zuständige Behörde das Formular in Anhang I und

      1. führt die gewünschten Informationen im Einzelnen auf;

      2. weist, sofern zutreffend, auf Aspekte hin, die in Bezug auf die Vertraulichkeit der angeforderten Informationen zu berücksichtigen sind.

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