Source: OJ L, 2024/2861, 13.11.2024Current language: DE
Artikel 1 Technische Mittel für die Offenlegung von Insiderinformationen
Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel mit Kryptowerten beantragen, müssen für die Offenlegung von Insiderinformationen technische Mittel nutzen, die gewährleisten, dass die Insiderinformationen
diskriminierungsfrei an einen größtmöglichen Empfängerkreis,
unentgeltlich
und unionsweit zeitgleich verbreitet werden.
m eine wirkungsvolle Verbreitung sicherzustellen, übermitteln Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, Insiderinformationen direkt oder über einen Dritten an Medien, die von einem angemessenen Teil der Öffentlichkeit genutzt werden; hierbei kann es sich um eines oder mehrere der Folgenden handeln:
traditionelle Medien,
soziale Medien, die eine Veröffentlichung in schriftlicher Form ermöglichen,
webbasierte Plattformen, die die Veröffentlichung von Nachrichten in Bezug auf Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, ermöglichen.
Insiderinformationen über Kryptowerte, die zum Handel an einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, können auf der Website dieser Handelsplattform veröffentlicht werden, wenn diese Plattform eine solche Möglichkeit für Emittenten oder Anbieter vorsieht.
Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, dürfen Insiderinformationen nicht über soziale Medien oder webbasierte Plattformen verbreiten, wenn diese sozialen Medien oder webbasierten Plattformen nicht gewährleisten, dass die Informationen für sämtliche Nutzer zugänglich sind oder das soziale Medium oder die webbasierte Plattform den Zugang an Modalitäten knüpft, die den Zugang für die Nutzer beschränken.
Die Veröffentlichung von Insiderinformationen auf sozialen Medien, webbasierten Plattformen oder der Website einer Handelsplattform für Kryptowerte muss einen Link zu der schriftlichen Erklärung enthalten, die gemäß Artikel 2 vom Emittenten, vom Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, auf der Website veröffentlicht wurde.
Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, verwenden bei der Verbreitung von Insiderinformationen über die in Absatz 2 genannten sozialen Medien oder webbasierten Plattformen elektronische Mittel, die gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Insiderinformationen bei der Verbreitung gewahrt bleiben. Bei jeder derartigen Verbreitung ist klar auf Folgendes hinzuweisen:
dass es sich bei den übermittelten Informationen um Insiderinformationen handelt;
die Identität des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, gegebenenfalls mit der vollständigen rechtlichen Bezeichnung;
die Identität der Person, von der die Meldung stammt, d. h. Name und Vorname sowie die Position, die sie beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, bekleidet;
den Gegenstand der Insiderinformation;
Datum und Uhrzeit der Verbreitung.
Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, gewährleisten Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit, indem sie bei etwaigen Ausfällen oder Unterbrechungen, zu denen es bei der Verbreitung von Insiderinformationen kommt, umgehend Abhilfemaßnahmen einleiten.
Für die Zwecke dieses Artikels ist unter ‚sozialen Medien‘ ein „Online-Dienst eines sozialen Netzwerks“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1925/oj). zu verstehen und unter ‚webbasierter Plattform‘ eine Online-Plattform, die Informationen und Daten zu Kryptowerten erhebt und verbreitet, um fundierte Anlageentscheidungen zu fördern und die diskriminierungsfrei und kostenlos zugänglich ist.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 1 Website publication and downloadable dissemination
Da die Veröffentlichung der in Artikel 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Insiderinformationen so viele Anleger wie möglich erreichen und überprüfbar sein sollte, sollten Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, diese Informationen über Medien verbreiten und auf ihren Websites veröffentlichen. Um eine wirkungsvolle Verbreitung zu fördern, sollten die Insiderinformationen, die auf der Website von Emittenten, Anbietern und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, veröffentlicht werden, heruntergeladen und lokal abgespeichert werden können, um ihre weitere Verbreitung durch Dritte zu erleichtern.
Erwägungsgrund 2 Non-discriminatory access, languages, chronological records
Um den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, sollten die Nutzer diskriminierungsfrei und kostenlos auf die Website zugreifen können und sollten die Insiderinformationen in einem leicht erkennbaren speziellen Abschnitt enthalten sein. Damit die Nutzer problemlos den gesamten Verlauf der Offenlegungen von Insiderinformationen nachvollziehen können, sollten bei jeder Veröffentlichung auf der Website Datum und Uhrzeit der Offenlegung angegeben werden und sollten die Veröffentlichungen dort in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sein. Da Kryptowerte grenzüberschreitend gehandelt werden, ist es von grundlegender Bedeutung, dass der Zugang zu den veröffentlichten Informationen nicht durch Sprachbarrieren eingeschränkt wird. Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, sollten die Insiderinformationen deshalb auf ihrer Website in der oder den Sprachen veröffentlichen, in der/denen auch das Kryptowerte-Whitepaper abgefasst ist, sowie, falls durchführbar, in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache. Um die aktive Verbreitung der Insiderinformationen zu erleichtern, sollte die Website des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, den Anlegern die Option bieten, bei jeder neuen Veröffentlichung im Zusammenhang mit Insiderinformationen Push- oder sonstige Benachrichtigungen zu erhalten.
Erwägungsgrund 3 Use of social media and multiple media
Da soziale Medien und webbasierte Plattformen bei der Übermittlung von Informationen zu Kryptowerten eine immer größere Rolle spielen, können Emittenten, Anbieter und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, für die Verbreitung von Insiderinformationen auch soziale Medien oder webbasierte Plattformen nutzen, wenn es sich dabei um Medien handelt, die von einem angemessenen Teil der Öffentlichkeit genutzt werden. Um die größtmögliche öffentliche Verbreitung der Insiderinformationen zu gewährleisten, sollten Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, immer dann, wenn die Verbreitung über ein einziges Medium nicht ausreicht, die Verbreitung über mehr als ein Medium oder mehr als eine Art von Medium in Betracht ziehen. Bei der Beurteilung, ob ein Medium von einem angemessenen Teil der Öffentlichkeit genutzt wird, sollten Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, davon ausgehen, dass die Inanspruchnahme von nur einem Medium oder nur einer Art von Medium mit begrenzter Reichweite nicht als von einem angemessenen Teil der Öffentlichkeit genutzt angesehen werden sollte. Dies könnte beispielsweise bei der Verbreitung über eine Social-Media-Plattform mit einer begrenzten Zahl von Nutzern der Fall sein.
Erwägungsgrund 4 Link back and public platforms only
Um den Zugriff auf veröffentlichte Insiderinformationen weiter zu erleichtern, sollte jede Veröffentlichung in sozialen Medien oder auf webbasierten Plattformen einen Link zu der Website enthalten, auf der die Insiderinformationen veröffentlicht wurden. Eine Veröffentlichung in sozialen Medien oder auf webbasierten Plattformen sollte den gleichen Anforderungen genügen, die auch für die Veröffentlichung dieser Informationen auf der Website des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person gelten, was auch den diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen einschließt. Nur bei öffentlich zugänglichen Plattformen sollte davon ausgegangen werden, dass sie einen diskriminierungsfreien Zugang zu Offenlegungen in sozialen Medien und webbasierten Plattformen gewährleisten. Während Registrierungsanforderungen akzeptabel sind, könnten Medien, die nur auf Einladung benutzt werden können, nicht als diskriminierungsfrei angesehen werden.
Erwägungsgrund 5 Trading platform reposting with issuer link
Um die Zentralisierung von Insiderinformationen zu erleichtern, können derartige Informationen, wenn sie Emittenten oder Anbieter betreffen, deren Kryptowerte auf einer Handelsplattform gehandelt werden, auch auf der Website der Handelsplattform veröffentlicht werden, wenn die Handelsplattform dies zulässt. Um Kohärenz mit der Offenlegung des Emittenten, des Anbieters oder der die die Zulassung zum Handel beantragenden Person zu gewährleisten, sollte die Veröffentlichung auf der Website der Handelsplattformen einen Link zur Website des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, enthalten, auf der die Informationen ursprünglich veröffentlicht wurden.
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