Source: OJ L, 2024/2861, 13.11.2024Current language: DE
Artikel 2 Veröffentlichung von Insiderinformationen auf der Website des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt
Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel mit Kryptowerten beantragen, veröffentlichen die in Artikel 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Insiderinformationen in Form einer herunterladbaren schriftlichen Erklärung auf ihrer Website. Die in der herunterladbaren schriftlichen Erklärung enthaltene Beschreibung der Insiderinformationen muss sprachlich klar, präzise und unmissverständlich sein.
Die in Absatz 1 genannte Website
ermöglicht den Nutzern einen diskriminierungsfreien und kostenlosen Zugang zu den auf der Website veröffentlichten Insiderinformationen;
ermöglicht den Nutzern das problemlose Auffinden der Insiderinformationen, indem diese in einem leicht erkennbaren speziellen Abschnitt der Website abgelegt werden;
gibt unmissverständlich Datum und Uhrzeit der Offenlegung der Insiderinformationen an;
listet die Offenlegungen der Insiderinformationen in chronologischer Reihenfolge auf;
stellt die Insiderinformationen in der Sprache des Kryptowerte-Whitepapers und — soweit durchführbar — in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung;
räumt den Nutzern die Möglichkeit ein, Benachrichtigungen über die Veröffentlichung von Insiderinformationen, die einen zügigen Zugriff auf diese Informationen ermöglichen, per E-Mail, als Textnachricht oder als Pop-up zu erhalten, sobald Insiderinformationen veröffentlicht werden.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 1 Website publication and downloadable dissemination
Da die Veröffentlichung der in Artikel 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Insiderinformationen so viele Anleger wie möglich erreichen und überprüfbar sein sollte, sollten Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, diese Informationen über Medien verbreiten und auf ihren Websites veröffentlichen. Um eine wirkungsvolle Verbreitung zu fördern, sollten die Insiderinformationen, die auf der Website von Emittenten, Anbietern und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, veröffentlicht werden, heruntergeladen und lokal abgespeichert werden können, um ihre weitere Verbreitung durch Dritte zu erleichtern.
Erwägungsgrund 2 Non-discriminatory access, languages, chronological records
Um den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, sollten die Nutzer diskriminierungsfrei und kostenlos auf die Website zugreifen können und sollten die Insiderinformationen in einem leicht erkennbaren speziellen Abschnitt enthalten sein. Damit die Nutzer problemlos den gesamten Verlauf der Offenlegungen von Insiderinformationen nachvollziehen können, sollten bei jeder Veröffentlichung auf der Website Datum und Uhrzeit der Offenlegung angegeben werden und sollten die Veröffentlichungen dort in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sein. Da Kryptowerte grenzüberschreitend gehandelt werden, ist es von grundlegender Bedeutung, dass der Zugang zu den veröffentlichten Informationen nicht durch Sprachbarrieren eingeschränkt wird. Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, sollten die Insiderinformationen deshalb auf ihrer Website in der oder den Sprachen veröffentlichen, in der/denen auch das Kryptowerte-Whitepaper abgefasst ist, sowie, falls durchführbar, in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache. Um die aktive Verbreitung der Insiderinformationen zu erleichtern, sollte die Website des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, den Anlegern die Option bieten, bei jeder neuen Veröffentlichung im Zusammenhang mit Insiderinformationen Push- oder sonstige Benachrichtigungen zu erhalten.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.