Source: OJ L, 2024/2861, 13.11.2024Current language: DE
Artikel 3 Mitteilung des Aufschubs der Offenlegung von Insiderinformationen
Die technischen Mittel, mit denen Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufschieben, müssen die Zugänglichkeit, Lesbarkeit und Speicherung aller nachstehend genannten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger gewährleisten:
die Daten und Uhrzeiten, zu denen
die Insiderinformationen beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, erstmals bestanden;
die Entscheidung getroffen wurde, die Offenlegung der Insiderinformationen aufzuschieben;
der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, die Insiderinformationen voraussichtlich offenlegen wird;
die Positionen/Funktionen der beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, tätigen Personen, die verantwortlich dafür sind,
die Entscheidung über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformationen und über den Beginn und das voraussichtliche Ende des Aufschubs zu treffen;
die laufende Überwachung der Bedingungen für den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformationen sicherzustellen;
die Entscheidung zur Offenlegung der Insiderinformationen zu treffen;
der zuständigen Behörde die Informationen über den Aufschub und die schriftliche Erläuterung vorzulegen;
Nachweise für die anfängliche Erfüllung der in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Bedingungen sowie für alle etwaigen Veränderungen, die in dieser Hinsicht in der Zeit des Aufschubs aufgetreten sind, darunter u. a.:
die Informationsbarrieren für Dritte, die intern errichtet wurden, um zu verhindern, dass Personen, die Insiderinformationen nicht für die normale Ausübung ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der die Zulassung zum Handel beantragenden Person benötigen, auf diese Informationen zugreifen können;
die Regelungen, die geschaffen wurden, wenn die Vertraulichkeit der Insiderinformationen nicht länger gewährleistet ist.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist unter ‚dauerhaftem Datenträger‘ jedes Medium zu verstehen, mit dessen Hilfe Informationen so gespeichert werden können, dass sie für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer eingesehen und unverändert wiedergegeben können.
Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, übermitteln der zuständigen Behörde über eine spezielle Kontaktstelle, die bei dieser Behörde besteht oder von dieser benannt wurde, unter Verwendung der von der zuständigen Behörde festgelegten elektronischen Mittel eine schriftliche Benachrichtigung über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformation sowie eine schriftliche Erläuterung dieses Aufschubs. Aus dieser Benachrichtigung gehen auch die Identität und die Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Person(en) hervor.
Die zuständigen Behörden geben auf ihrer Website die spezielle Kontaktstelle, die bei der zuständigen Behörde besteht oder von dieser benannt wurde, sowie die im vorangegangenen Unterabsatz genannten elektronischen Mittel an. Diese elektronischen Mittel gewährleisten, dass während der Übertragung auch weiterhin für Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gesorgt ist.
Die in Absatz 1 genannten elektronischen Mittel gewährleisten, dass die Benachrichtigung über einen Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen die folgenden Angaben enthält:
die Identität des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, gegebenenfalls einschließlich der vollständigen rechtlichen Bezeichnung;
die Identität der Person, von der die Benachrichtigung stammt, d. h. Name und Vorname sowie die Position, die sie beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, bekleidet;
die Kontaktstelle für die Benachrichtigung, einschließlich der dienstlichen E-Mail-Adresse und Telefonnummer der betreffenden Person;
die offengelegten Insiderinformation, die Gegenstand des Aufschubs waren, einschließlich des Titels der Offenlegungserklärung, der Referenznummer in Fällen, in denen bei dem für die Verbreitung verwendeten System eine solche Nummer vergeben wird, und Datum und Zeitpunkt der Offenlegung der Insiderinformationen;
Datum und Zeitpunkt der Entscheidung, die Offenlegung der Insiderinformationen aufzuschieben;
Funktionen der Personen, die für die Entscheidung des Aufschubs der Offenlegung der Insiderinformationen verantwortlich sind.
Wird die schriftliche Erläuterung, warum die Offenlegung von Insiderinformationen aufgeschoben wurde, gemäß Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 nur auf Ersuchen der zuständigen Behörde übermittelt, muss das in Absatz 1 genannte elektronische Mittel gewährleisten, dass diese schriftliche Erläuterung die in Absatz 2 genannten Informationen enthält. Aus dieser Benachrichtigung gehen auch die Identität und die Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstaben b und e genannten Person(en) hervor.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 6 Identify dissemination contacts for competent authorities
Damit die zuständigen Behörden zügig alle erforderlichen Überprüfungen oder Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Insider-Informationen oder möglichen Fällen von Marktmissbrauch durchführen können, und damit sie bei Bedarf die für die Verbreitung von Insiderinformationen zuständigen Personen rasch kontaktieren können, sollten diese beim Emittenten, beim Anbieter oder bei den Personen, die die Zulassung zum Handel mit Kryptowerten beantragen, tätigen Personen namentlich (Vor- und Zuname sowie Position innerhalb des betreffenden Unternehmens) genannt werden.
Erwägungsgrund 7 Record key data when delaying disclosure
Damit Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, ihrer in Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Pflicht nachkommen können, die für sie zuständigen Behörden über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformationen zu informieren, sollten die technischen Mittel, mit deren Hilfe die Offenlegung von Insiderinformationen aufgeschoben wird, sicherstellen, dass die zentralen Informationen über den Prozess des Aufschubs aufgezeichnet werden.
Erwägungsgrund 8 Notify authority via secure electronic means
Um die Integrität und Vertraulichkeit der Insiderinformationen sowie deren zügige Übermittlung zu gewährleisten, sollten Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die für sie zuständige Behörde schriftlich unter Verwendung des von dieser Behörde bestimmten sicheren elektronischen Mittels über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformationen informieren und auf Verlangen darlegen, wie alle für den Aufschub geltenden Bedingungen erfüllt wurden.
Erwägungsgrund 9 Provide decision-makers’ identities and delay duration
Zuständige Behörden sollten Untersuchungen zu möglichen Marktmissbrauchsfällen wirkungsvoll durchführen können. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden feststellen können, welche Personen beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der die Zulassung zum Handel beantragenden Person mit dem Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen befasst sind, ohne diese Informationen bei dem betreffenden Unternehmen anfordern zu müssen. Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, sollte der zuständigen Behörde folglich mitteilen, welche Person die zuständige Behörde über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformation unterrichtet hat, und welche Person oder Personen den Aufschub dieser Offenlegung beschlossen hat bzw. haben. Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sollte der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, die zuständige Behörde ebenfalls über die Dauer des Aufschubs informieren.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;