Source: OJ L, 2025/304, 20.2.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- ITS on notification of crypto-asset service provision
Artikel 1 Benennung einer Kontaktstelle
Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle für die Annahme der von Finanzunternehmen gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelten Mitteilungen. Die zuständigen Behörden halten die Kontaktangaben der genannten Kontaktstelle auf dem neuesten Stand und veröffentlichen sie auf ihren Websites.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;