Source: OJ L, 2025/304, 20.2.2025Current language: DE
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Crypto-asset service provider
- ITS on notification of crypto-asset service provision
Artikel 2 Übermittlung der Mitteilung
Der mitteilende Rechtsträger übermittelt der zuständigen Behörde seine Mitteilung in Form des ausgefüllten Formulars, das im Anhang dieser Verordnung enthalten ist.
Der mitteilende Rechtsträger übermittelt die Mitteilung in einer Weise, die es ermöglicht, die Informationen so zu speichern, dass sie zur künftigen Einsicht zugänglich sind, und eine unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen möglich ist.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;