Source: OJ L, 2025/304, 20.2.2025Current language: DE
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- ITS on notification of crypto-asset service provision
Artikel 4 Mitteilung von Änderungen
Der mitteilende Rechtsträger teilt der zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung der in der Mitteilung enthaltenen Informationen mit. Der mitteilende Rechtsträger übermittelt die aktualisierten Informationen unter Verwendung des Formulars im Anhang.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;