Source: OJ L, 2024/2902, 28.11.2024Current language: DE
- Markets in crypto-assets
ART/EMT issuer
- ITS on non-EU currency reporting
Artikel 3 Einreichungstermine
Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Emittenten den zuständigen Behörden die in dem genannten Artikel aufgeführten Informationen vierteljährlich bis Geschäftsschluss zu folgenden Einreichungsterminen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten die in dem genannten Artikel aufgeführten Informationen vierteljährlich bis Geschäftsschluss zu folgenden Einreichungsterminen: 21. April, 21. Juli, 21. Oktober und 21. Januar.
Den in den Anhängen III und IV enthaltenen Meldebogen S 08.00 „Token im Besitz eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen“ übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten jedoch täglich bis Geschäftsschluss.
Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.
Nehmen die Emittenten Korrekturen an eingereichten Meldungen vor, übermitteln sie diese den zuständigen Behörden unverzüglich.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;