Source: OJ L, 2024/2902, 28.11.2024Current language: DE
- Markets in crypto-assets
ART/EMT issuer
- ITS on non-EU currency reporting
Artikel 4 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen
Die Emittenten übermitteln die in dieser Verordnung genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln in Anhang V ebenso wie Folgendes:
Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen,
Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:
Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen,
Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übermitteln den Emittenten die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen in den von den Emittenten festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;