Source: OJ L, 2024/2494, 25.9.2024Current language: DE
Artikel 4 Mitteilungen und Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit
Mitteilungen und Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit erfolgen anhand des Formulars in Anhang I schriftlich — entweder auf dem Postweg oder über elektronische Mittel. Die jeweils zuständige Behörde, die ESMA oder die EBA verwenden bei der Übermittlung eines Ersuchens um Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) 2023/1114 das Standardformular in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Die übermittelnde Stelle sendet ihre Mitteilung oder ihr Ersuchen an die gemäß Artikel 2 benannte Kontaktstelle.
Bei einem Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit kann die übermittelnde Stelle
ihrem Ersuchen alle Unterlagen oder Hintergrundinformationen beifügen, die sie zur Untermauerung desselben für notwendig hält;
das Ersuchen in dringenden Fällen mündlich stellen; sie muss dieses anschließend jedoch schnellstmöglich schriftlich bestätigen.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;