Source: OJ L, 2024/2494, 25.9.2024Current language: DE
Artikel 8 Verfahren für die Zusammenarbeit
Werden die ESMA oder die EBA gemäß Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 um Koordinierung einer grenzüberschreitenden Untersuchung oder Überprüfung ersucht, so können sie auf Ad-hoc-Basis eine zeitlich befristete Gruppe einsetzen, der die zuständigen Behörden der von dieser Untersuchung oder Überprüfung betroffenen Mitgliedstaaten angehören.
Während der Mitarbeit in den in Absatz 1 erwähnten zeitlich befristeten Gruppen konsultieren die ESMA und die EBA einander regelmäßig.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;